Lade Streitstände...

Freiverantwortlichkeit des Selbsttötungsentschlusses und mittelbare Täterschaft

Fraglich ist, wie lange der Selbsttötungsentschluss als freiverantwortlich gewertet werden kann, da dies die mittelbare Täterschaft ausschließt.

Beispiel

Täuschung: Arzt A täuscht O über das Vorliegen einer Krebserkrankung. Der dadurch ausgelöste seelische Leidensdruck ist so stark, dass O sich in einer subjektiv empfundenen Ausweglosigkeit zur Selbsttötung entschließt. Drohung: In einer anderen Variante droht A dem O mit der Veröffentlichung kompromittierender Beweise, die O wirtschaftlich und gesellschaftlich ruinieren würden. Um dieser Schande zu entgehen, entscheidet sich O für den Tod. Strafbarkeit des A?

Kontext

Ist der Selbsttötungsentschluss freiverantwortlich, dann kann der Vordermann nicht gleichzeitig auch Werkzeug eines mittelbaren Täters sein, sodass folglich die mittelbare Täterschaft ausgeschlossen wäre.
Ist ein Selbsttötungsentschluss nicht freiverantwortlich, dann ist dieser Entschluss kraft überlegenen Wissens und Wollens beherrschbar (= mittelbare Täterschaft).

Exkulpationslösung (eher Straflosigkeit)

Diese Auffassung sieht das Opfer als Täter gegen sich selbst und nimmt eine Ausnahme von der Eigenverantwortlichkeit nur dann an, wenn das Opfer sich nach den Regeln der Exkulpation in einem die Strafbarkeit ausschließenden Zustand befindet.
Es ist der hypothetische Fall zu bilden, dass O sich nicht selbst, sondern einen Dritten in dieser Weise getötet hätte.
Sofern nach den vorliegenden Umständen eine Strafbarkeit für diesen hypothetischen Fall nicht gegeben wäre, namentlich weil der Suizident ohne Vorsatz oder Schuld gehandelt hätte, scheidet auch eine Verantwortlichkeit des Opfers für die tatsächlich vorgenommene Selbsttötung aus.

Die Eigenverantwortlichkeit fehlt entsprechend bei:
  1. Kindern - § 19 StGB
  2. Schuldunfähigkeit - § 20 StGB & § 3 JGG
  3. Entschuldigender Notstand - § 35 StGB

Pro-Argumente

  • +Abgrenzungssicherheit: Die Exkulpationsregeln bieten klare Kriterien für die Freiverantwortlichkeit.

Einwilligungslösungh.M.

Die Grenze der Freiverantwortlichkeit ergibt sich nach anderer Auffassung aus den Einwilligungsregeln.
Demnach muss geprüft werden, ob die Entscheidung zur Selbsttötung als Verlangen i.S.d. § 216 StGB analog gedacht und insoweit eine ernstliche Entscheidung ist. Demnach handelt der Sterbewillige nicht eigenverantwortlich bei mangelnder Einsichtsfähigkeit (bspw. Minderjährigkeit), nicht ausreichendem Urteils- und Hemmungsvermögen, fehlender Ernstlichkeit und wenn seine Willensbildung mit Irrtümern behaftet ist.
Der Wille muss frei von Täuschung, Drohung oder Zwang sein.

Pro-Argumente

  • +Opferschutz – Vergleich zur Einwilligung: Bei der Verfügung über das eigene Leben können an die Mangelfreiheit der Willensbildung keine geringeren Anforderungen gestellt werden als bei der Einwilligung in eine Körperverletzung.
  • +Opferschutz – Tragweite der Entscheidung: Eine Selbsttötung ist eine gravierende Entscheidung; insofern sollten an die Freiverantwortlichkeit höhere Anforderungen gestellt werden.
  • +Opferschutz – Mangelfreiheit des Willens: Die Entscheidung, in den Tod zu gehen, muss stets mangelfrei sein.

Lerne genau das, was dir noch fehlt

Speichere Wissen und wiederhole es gezielt – wann und so oft du willst.