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Extensiver Notwehrexzess

Fraglich ist, ob der extensive Notwehrexzess von § 33 StGB erfasst wird.

Beispiel

Die O verteidigt sich gegen eine andere Person im Rahmen der Notwehr aus Furcht, bevor der Angriff stattfindet. Strafbarkeit der O?

Kontext

Der extensive Notwehrexzess betrifft die Überschreitung der zeitlichen Grenzen des Notwehrrechts. Anders als beim intensiven Notwehrexzess wird nicht die Erforderlichkeit oder Gebotenheit einer bestehenden Notwehrlage überschritten; problematisch ist vielmehr, dass der Angriff noch nicht gegenwärtig oder bereits beendet ist.

Nur intensiver Notwehrexzess

Diese Auffassung verneint die Anwendung des § 33 StGB auf den exzessiven Notwehrexzess, da bereits keine Notwehrlage nach § 32 StGB vorliegt, also insofern der Anknüpfungspunkt an § 33 StGB fehlt.

Pro-Argumente

  • +Wortlaut: Grenzen der Notwehr können sich nur auf die Erforderlichkeit beziehen; die Grenzen können nicht überschritten werden, wenn schon gar keine Notwehrlage mehr vorliegt.

Extensiver Notwehrexzess

Diese Auffassung will § 33 StGB sowohl auf den vorzeitigen als auch den nachzeitigen extensiven Notwehrexzess anwenden. Vorzeitig: Extensiver Notwehrexzess vor Beginn des Angriffs. Nachzeitig: Extensiver Notwehrexzess nach Beginn des Angriffs.

Contra-Argumente

  • -Wortlaut: Wenn keine Notwehrlage vorliegt (der Angriff also noch nie gegenwärtig war), dann kann § 33 StGB nicht vorliegen.

Nur nachträglicher Notwehrexzessh.M.

Eine dritte Ansicht will den exzessiven Notwehrexzess nur nachträglich anwenden, wenn ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht.

Pro-Argumente

  • +Wortlaut – doppeldeutiger Wortlaut: "Grenzen" kann sich auch auf das Überschreiten der Notwehr aus zeitlichen Gründen beziehen.
  • +Anknüpfung an vorangegangene Notwehrlage: Das Kriterium des "engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs" stellt sicher, dass auch beim nachzeitigen extensiven Notwehrexzess die Anknüpfung an die unrechtsmindernde Notwehrlage gewahrt bleibt.

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