Error in persona des Angestifteten
Fraglich ist, wie sich ein "error in persona" des Angestifteten auf den Anstifter auswirkt.Einordnung im Schema
Beispiel
A überredet B, einen Totschlag an C zu begehen. Bei der Ausführung der Tat verwechselt B den D mit dem C und tötet D.
Aberratio Ictus Theorie
Bei einer Objektsverwechselung des Haupttäters liegt für den Anstifter eine wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf vor.
Die begangene Tat ist nicht die vom Teilnehmer gewollte.
Aus Sicht des Teilnehmers ist die Tat des Haupttäters also fehlgegangen.
Folge: Error in persona des Täters ist aberratio ictus des Anstifters. Damit scheitert eine vollendete Anstiftung bezüglich des getroffenen Objekts unter direkter Anwendung des § 16 StGB.
Die begangene Tat ist nicht die vom Teilnehmer gewollte.
Aus Sicht des Teilnehmers ist die Tat des Haupttäters also fehlgegangen.
Folge: Error in persona des Täters ist aberratio ictus des Anstifters. Damit scheitert eine vollendete Anstiftung bezüglich des getroffenen Objekts unter direkter Anwendung des § 16 StGB.
Pro-Argumente
- +Konkretisiert: Der Vorsatz des Anstifters hat sich ebenfalls konkretisiert.
- +Blutbad-Argument: Der Täter wäre u. U. mehrfach strafbar, obwohl er nur einen Erfolg wollte.
Wesentlichkeitstheorieh.M.
Der für den Haupttäter unbeachtliche Error in Persona lässt im Grundsatz auch den Anstiftervorsatz unberührt, sofern der Irrtum für den Anstifter eine unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf darstellt, was vor allem dann der Fall ist, wenn der Anstifter die Individualisierung des Opfers dem Haupttäter überlassen hat.
Pro-Argumente
- +Akzessorische Haupttat: Der Anstiftervorsatz bezieht sich auf die akzessorische Haupttat.
- +Individualisierungsrisiko: Der Anstifter hat das Individualisierungsrisiko seinerseits aus der Hand gegeben.
- +Anstiftung war erfolgreich: Die Anstiftung war erfolgreich, was § 30 I StGB ausschließt, und mangels Haupttat liegt auch kein Versuch am eigentlich gewollten Objekt vor.
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