Error in persona bei der Mittäterschaft
Fraglich ist, wie sich ein error in persona bei der Mittäterschaft auswirkt.Beispiel
T will den O töten und der B seine Flucht absichern. Jedoch läuft zufällig der X an dem Ort vorbei, wo planmäßig der O vorbeilaufen soll. Der T verwechselt den O mit dem X und schießt auf ihn mit Tötungsvorsatz. Der T flieht planmäßig mit dem B. Strafbarkeit des B?
Ausschluss des Mittätervorsatzes (Mittäterexzess)
Nach einer Meinung ist der error in persona eines Mittäters, selbst wenn dieser für den Irrenden aufgrund der Gleichwertigkeit der Rechtsgüter unbeachtlich ist, für die anderen Mittäter beachtlich und schließt deren Vorsatz aus.
Richtet sich die Tat (infolge des Irrtums) gegen ein Tattobjekt, dessen Verletzung eigentlich nicht beabsichtigt war, so handelt es sich um einen Exzess des Handelnden, da dieser die Grenzen des gemeinsamen Tatplans - wenn auch unbewusst - überschreitet. F
ür einen solchen Exzess dürften die übrigen Mittäter nicht haften.
Richtet sich die Tat (infolge des Irrtums) gegen ein Tattobjekt, dessen Verletzung eigentlich nicht beabsichtigt war, so handelt es sich um einen Exzess des Handelnden, da dieser die Grenzen des gemeinsamen Tatplans - wenn auch unbewusst - überschreitet. F
ür einen solchen Exzess dürften die übrigen Mittäter nicht haften.
Contra-Argumente
- -Exzessbegriff: Exzess ist eine bewusste Überschreitung des gemeinsamen Tatplans durch einen der Mittäter.
Unbeachtlichkeit des Error in Personah.M.
Nach anderer Meinung ist der Irrtum in persona des handelnden Mittäters, der für diesen unbeachtlich ist, den anderen Mittätern zuzurechnen, sofern er sich im Rahmen des gemeinsamen Tatplans hält; er ist für diese also auch unbeachtlich und schließt einen Vorsatz oder Tatentschluss zur Verletzung des infolge der Verwechselung betroffenen Tatobjekts nicht aus.
Pro-Argumente
- +Individualisierungsrisiko liegt im Tatplan: Der Mittäter wird immer ein gewisses Individualisierungsrisiko tragen - insofern liegt der Fehlschlag oft sogar noch im Tatplan selbst, da der Tatnächste (der im Endeffekt schießt) gar nicht zusichern kann, dass er sicher das richtige Opfer trifft.
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