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Error in persona bei der actio libera in causa (a.l.i.c.)

Fraglich ist, wie sich ein error in persona bei der actio libera in causa auswirkt.

Beispiel

T möchte seinen Sohn O töten. Um bei der Tat schuldunfähig zu sein, versetzt T sich planmäßig durch Alkohol in einen Zustand rauschbedingter Schuldunfähigkeit. In diesem Zustand hält T den X irrtümlich für O und tötet X. Wie wirkt sich der error in persona auf die Strafbarkeit des T aus?

Unbeachtlich

Danach soll der Error in Persona im Zeitpunkt der Tatausführung dann unbeachtlich und mithin vom Vorsatz des Täters umfasst sein, wenn sich die Personenverwechselung im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halte, also das tatsächliche Geschehen nicht wesentlich von dem im defektfreien Zustand gefassten Vorsatz abweiche.
Hiernach sei der Error in Persona im Zeitpunkt der Tatbegehung in der Regel unbeachtlich, weil sich die Personenverwechselung als vorhersehbare Folge alkoholbedingter Ausfallerscheinungen darstellt.

Pro-Argumente

  • +Systematik: Gleicher Umgang wie beim vollendeten Delikt ohne a.l.i.c.

Aberratio Ictush.M.

Das Tatgeschehen ist an dem im schuldfähigen Zustand gefassten Plan zu messen. Danach führt die Verwechslung zu einer wesentlichen Abweichung der geplanten von der ausgeführten Tat. Der error in persona stellt sich folglich als Fehlgehen der Tat (aberratio ictus) dar. Hier ist dann auch der Streit über die Rechtsfolgen der aberratio ictus zu führen.

Pro-Argumente

  • +Tatzurechnung: Im Falle der Objektverwechselung nach dem Verlust der Schuldfähigkeit ist die den Vorwurf tragende Verbindung zwischen Tatplan und Tatgestaltung beseitigt.
  • +Wortlaut: Täter wird im schuldunfähigen Zustand, wie ein "Werkzeug" seiner selbst, welches fehlgeht.

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