Erforderlichkeit der Mittäterschaft bei § 224 I Nr. 4 StGB
Fraglich ist, ob eine Mittäterschaft für das "gemeinschaftliche Begehen" (§ 224 I Nr. 4 StGB) erforderlich ist.Beispiel
Der T schlägt dem O ins Gesicht, während der Gehilfe G nur Schmiere steht. Strafbarkeit gemäß § 224 I Nr. 4 StGB?
Kontext
Die Mittäterschaft ist in § 25 II StGB geregelt: Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
Mittäterschaft erforderlich
Diese Auffassung bejaht die Erforderlichkeit der Mittäterschaft bei § 224 I Nr. 4 StGB.
Pro-Argumente
- +Wortlaut: "gemeinschaftlich" (findet sich auch in § 25 II StGB)
Mittäterschaft nicht erforderlichh.M.
Die herrschende Meinung lehnt hingegen die Erforderlichkeit der Mittäterschaft bei § 224 I Nr. 4 StGB ab und lässt sämtliche Beteiligungsformen ausreichen. Konsens ist, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort bewusst zusammenwirken müssen.
Pro-Argumente
- +Wortlaut: "Mit einem anderen Beteiligten" (Oberbegriff für Täterschaft und Teilnahme)
- +Historie: Änderung der Norm im Jahr 1998 und bewusste Verwendung des Begriffs "Beteiligter".
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