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Enteignungsvorsatz bei Rückgabe unter Leugnung der Eigentümerstellung

Fraglich ist, ob ein Enteignungsvorsatz bei Rückgabe unter Leugnung der Eigentümerstellung besteht.

Beispiel

T findet einen Bon in einer Tüte für eine teure Jacke. Er geht in das entsprechende Kaufhaus und nimmt sich eine Jacke raus und möchte sie an der Kasse wiedereintauschen und das Geld für die Jacke erhalten. Strafbarkeit des T?

Ausscheiden des Enteignungsvorsatzes

Nach einer Ansicht wird vertreten, dass sowohl nach Sachwert- als auch Substanzaspekten ein Enteignungsvorsatz ausscheidet. Vielmehr liegt eine vorübergehende Gebrauchsanmaßung zum Zwecke eines späteren Betruges vor.

Pro-Argumente

  • +Rechtsgüterschutz: Hinsichtlich der Sachsubstanz scheidet ein Enteignungsvorsatz aus, weil die Sache selbst zurückgegeben wird. Bezüglich des Sachwertes scheidet dies aber aus, da hierunter nur der in der Sache selbst verkörperte Wert zu verstehen ist; die Gegenleistung des Eigentümers schmälert aber nicht den in der Sache verkörperten Wert (lucrum ex negotio cum re). Nur so lässt sich die Grenze zu den Bereicherungsdelikten ziehen und der Eigentumsverdrängungscharakter klar herausarbeiten.
  • +Rechtsgüterschutz – Schutzzweck des § 242 StGB: § 242 StGB greift vom Schutzzweck nicht ein.
  • +Systematik – Abgrenzung zu § 263 StGB: Umgehung der Voraussetzungen des § 263 StGB (und ggf. des unmittelbaren Ansetzens dazu)

Contra-Argumente

  • -Kriminalpolitische Aspekte: Es ist nicht sinnvoll, dem auf frischer Tat ertappten Täter die Ausrede genügen zu lassen, er habe die Sache später rückveräußern wollen; zum Betrug hätte der Täter auch nicht angesetzt, sodass er insgesamt straflos wäre
  • -Wertung – Zufallsergebnisse: Vermeidung von Zufallsergebnissen (Betrug)

Enge Sachwerttheorieh.M.

Schließlich wird vertreten, dass, sofern die Rückübertragung gegen Entgelt erfolgen soll, der Eigentümer bezüglich des Sach- bzw. Veräußerungswertes enteignet werde, sofern der Wert der Sache für den Eigentümer gerade darin bestehe, sie verkaufen zu können; dann sei der Widerbeschaffungswert bzw. der Kaufpreis ausnahmsweise der spezifische Sachwert.

Pro-Argumente

  • +Leugnung der Eigentümerposition: Die Sache wird dem Eigentümer nicht als eigene zurückgegeben, sondern unter Leugnung seiner Eigentümerstellung zum Neuerwerb oder zur Rückerstattung angeboten.
  • +Rechtsgüterschutz – Strafbarkeitslücken: Sonst können eigentumsverdrängende Fälle straflos bleiben.
  • +Tatzurechnung: Vermeidung von Schutzbehauptungen des Täters.

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