Einwilligung in Gefahrerfolg bei § 315c StGB
Fraglich ist, ob es möglich ist, in den Gefahrerfolg einzuwilligen, sodass die Strafbarkeit nach § 315c I StGB entfällt.Beispiel
Der A ist betrunken. Der B erkennt das. Trotzdem steigt der B in das Auto des A.
Einwilligung in § 315c StGB möglich
Danach ist die Einwilligung in die Gefahr bei § 315c StGB möglich.
Pro-Argumente
- +Rechtsgüterschutz: Es geht auch im Individualrechtsgüter - das zusammengesetzte Unrecht des § 315c StGB fehlt, wenn in den Gefährdungsteil eingewilligt wird.
Einwilligung in § 315c StGB nicht möglichh.M.
Danach ist die Einwilligung in die Gefahr bei § 315c StGB nicht möglich.
Pro-Argumente
- +Einwilligung in die Gefährdung eines kollektiven Rechtsguts nicht möglich: § 315c I StGB setzt sich aus einem Handlungsteil und einem Gefährdungsteil zusammen. Handlungsteil: Schutz des Straßenverkehrs. Gefährdungsteil: Individualgefährdung. Durch die Einwilligung kann lediglich der Gefährdungsteil gerechtfertigt werden, nicht aber der Handlungsteil.
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