Einschränkung des Notwehrrechts bei lediglich geringem sozialethischen Fehlverhalten
Fraglich ist, ob ein lediglich sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten überhaupt zu einer Einschränkung des Notwehrrechts führt.Einordnung im Schema
Beispiel
A tritt leicht gegen das Auto des B. Der B sieht das und stürmt auf den A zu. Der A verteidigt sich, ohne die 3-Stufen-Lehre einzuhalten. Strafbarkeit des A?
Beschränkung des Notwehrrechts
Danach soll auch bei "sozialethisch zu missbilligendem Vorverhalten" des Täters eine Beschränkung des Notwehrrechts in Betracht kommen.
Das Notwehrrecht ist dahingehend zu beschränken, dass der Angegriffene nach der 3-Stufen-Lehre zunächst dem Angriff ausweichen muss, dann Schutzwehr und dann Trutzwehr ausüben muss.
Das Notwehrrecht ist dahingehend zu beschränken, dass der Angegriffene nach der 3-Stufen-Lehre zunächst dem Angriff ausweichen muss, dann Schutzwehr und dann Trutzwehr ausüben muss.
Pro-Argumente
- +Ausdehnung: Zu weite Ausdehnung des "zweischneidigen" Notwehrrechts.
Keine Einschränkung des Notwehrrechtsh.M.
Nach einer anderen Ansicht wird das Notwehrrecht überhaupt nicht eingeschränkt.
Pro-Argumente
- +Erhebliche Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit: Die Handlungsfreiheit des Angegriffenen wird erheblich beeinträchtigt, wenn ein rechtmäßiges Verhalten allein wegen seines Provokationspotenzials zum Anlass für Einschränkungen des Notwehrrechts genommen würde.
- +Unsicherheit: Dem Angegriffenen ist in einer Notwehrlage nicht zuzumuten, dass er vor einer Verteidigungshandlung stets überprüfen muss, ob sein Vorverhalten den Angriff herbeigeführt hat und er deshalb in seinen Notwehrbefugnissen eingeschränkt ist.
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