Eigenverantwortliche Selbstgefährdung bei Ingerenz
Fraglich ist, wie sich die eigenverantwortliche Selbstgefährdung auf eine Garantenstellung der Ingerenz auswirkt.Beispiel
S und seine Freundin F betreten einen zugefrorenen See, obwohl öffentlich eindringlich vor dem Betreten der Eisfläche gewarnt wird. F weist auf die Warnungen hin, lässt sich aber von S zum Weitergehen bewegen. F bricht durch das Eis. S zieht F aus dem Wasser und beginnt mit Wiederbelebungsmaßnahmen, bricht diese jedoch nach wenigen Minuten ab, obwohl weitere Rettungsmaßnahmen den Tod der F verhindert hätten. Begründet das vorangegangene Verhalten des S eine Garantenstellung aus Ingerenz?
Keine Garantenstellung
Danach schließt die Selbstverantwortlichkeit des sich selbst Gefährdenden die strafrechtliche Haftung dritter Personen aus.
Es wäre widersprüchlich, wenn an die straflose Beteiligung an einer Selbstgefährdung eine Garantenstellung aus Ingerenz geknüpft würde.
Es wäre widersprüchlich, wenn an die straflose Beteiligung an einer Selbstgefährdung eine Garantenstellung aus Ingerenz geknüpft würde.
Pro-Argumente
- +Opferschutz: Ignoranz des freiverantwortlichen Selbsttötungsentschlusses bei Bejahung einer Garantenstellung.
Garantenstellungh.M.
Danach ist unerheblich, dass der Unterlassende zunächst durch sein Verhalten dem Opfer mit dessen Einverständnis nur eine Selbstgefährdung ermöglicht hat.
Die Straflosigkeit der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung schließt nicht aus, dass Garantenpflichten für den Zeitpunkt begründet werden, in dem sich das Risiko erkennbar verwirklicht.
Die Straflosigkeit der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung schließt nicht aus, dass Garantenpflichten für den Zeitpunkt begründet werden, in dem sich das Risiko erkennbar verwirklicht.
Pro-Argumente
- +Rechtsgüterschutz – Gefährdung und Erfolg: Gefährdung des Rechtsguts schließt nicht notwendig auch die Inkaufnahme eines Erfolges ein, wenn dieser tatsächlich eintreten sollte.
- +Rechtsgüterschutz – Risikoverwirklichung: Die Preisgabe eines Rechtsguts erschöpft sich gerade darin, es einem Risiko auszusetzen. Sollte das Risiko sich aber verwirklichen, dann soll das Risiko von einem möglichen Garanten nicht einfach hingenommen werden.
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