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Eigentumsverhältnisse beim Betanken

Fraglich ist, ob das Benzin im Tank zum Zeitpunkt des Betankens oder Wegfahrens noch fremd ist.

Beispiel

Der zunächst zahlungswillige Kunde K entschließt sich nach Beendigung des Tankvorgangs, wegzufahren, ohne die Rechnung zu begleichen. Strafbarkeit des K?

Eigentumsübergang nach § 929 S. 1 BGB

Diese Auffassung lehnt eine Fremdheit des Benzins beim Tanken ohne Zahlen mit dem Argument ab, dass das Eigentum bereits nach § 929 S. 1 BGB auf den Tankenden übergegangen sei. Denn die Einigung über den Eigentumsübergang setzt ein Angebot und eine Annahme voraus. Das Angebot kann hier bereits in dem Aufstellen der Zapfsäule und die Annahme in dem Tankvorgang gesehen werden. Allerdings kann das Aufstellen der Zapfsäule lediglich als invitatio ad offerendum gewertet werden, sodass das Angebot in dem Abheben des Zapfhahns und die Annahme im konkludenten Freischalten bzw. Laufen lassen des Benzins erblickt werden kann.

Contra-Argumente

  • -Auslegung – Einigungswille: Einigungswille des Tankstellenbesitzers fraglich.

Aufschiebend bedingte Übereignung (Eigentumsvorbehalt) - Fremdheit (+)h.M.

Eine dritte Ansicht bejaht die Fremdheit des Benzins beim Tanken ohne Zahlen und argumentiert mit den §§ 929 S. 1, 158 I BGB. Der Eigentumsübergang finde erst mit vollständiger Bezahlung des Tankinhalts an der Kasse statt, da die Übereignung aufschiebend bedingt sei, also unter Eigentumsvorbehalt stattfinde. Hierfür spricht darüber hinaus die Interessenlage der Parteien.

Pro-Argumente

  • +Auslegung – Parteiwille: Pächter der Tankstelle wird kein Interesse daran haben, sowohl den Besitz als auch das Eigentum zu verlieren.
  • +Systematik: Sachgerechte Auslegung der Willenserklärung des Pächters (§§ 133, 157 BGB)

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