Drohungserfüllung bei Betrugstatbestand nach § 263 StGB
Fraglich ist, ob eine Handlung, die tatbestandlich eine Drohung im Sinne des § 253 StGB ist, gleichzeitig tauglich ist, den Tatbestand des § 263 StGB zu erfüllen.Einordnung im Schema
Beispiel
A bedroht die Kassiererin K mit einer täuschend echt aussehenden Spielzeugpistole und fordert sie auf, ihm das Geld aus der Kasse zu geben. K hält die Waffe für echt und übergibt das Geld aus Angst, erschossen zu werden. Kommt neben einer Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung auch Betrug nach § 263 StGB wegen der Täuschung über die Echtheit der Waffe in Betracht?
Kontext
Auch wenn dies zunächst unklar klingt, so ist der Gedanke hier folgender: Wenn jemand aufgrund einer Täuschung (Scheinwaffe) einen Irrtum erzeugt, der eine Vermögensverfügung und einen Vermögensschaden zur Folge hat, dann liegt technisch ein Betrug vor. Das Verhältnis zur Erpressung ist in einer solchen Konstellation umstritten.
Konkurrenzlösung
Danach ist Tateinheit zwischen § 263 StGB und § 253 StGB möglich. Dies ist schon rechtspolitisch geboten, um Teilnehmer bestrafen zu können, die ausschließlich von der Täuschung, aber nicht von der Drohung wissen.
Tatbestand +
Tatbestand +
Pro-Argumente
- +Systematik: Der Gedanke des deliktischen Schwerpunktes kann auf Konkurrenzebene Berücksichtigung finden, indem § 263 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt, wenn der Täuschung keine eigenständige Bedeutung zukommt.
- +Tatzurechnung: Rechtspolitisch notwendig, um Teilnehmer zu bestrafen.
Tatbestandslösungh.M.
Danach ist dies nicht möglich, da die Täuschung wesentlicher Bestandteil der Drohung ist und diese lediglich gefährlicher erscheinen lassen soll.
Pro-Argumente
- +Opferschutz: § 263 StGB erfordert die unbewusste, freiwillige Selbstschädigung des Opfers; diese ist durch die Nötigung weder unbewusst noch freiwillig.
- +Abgrenzung – Schwerpunkt der Handlung: Schwerpunkt der Handlung liegt in der Drohungssituation, nicht in der Täuschung.
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