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Dringender Tatverdacht als Rechtfertigungsgrund nach § 127 I StPO

Fraglich ist, ob ein dringender Tatverdacht für § 127 I StPO genügt oder ob die Tat tatsächlich begangen worden sein muss.

Beispiel

T bemerkt beim Betreten eines Hauses, dass die Fensterscheibe eingeschlagen und die Wohnung durchwühlt wurde. Beim Blick durchs Fenster sieht er den O mit einem größeren Koffer wegrennen. Dieser hat es so eilig, weil er seinen Zug nicht verpassen will. T hält ihn jedoch für den Einbrecher und folgt ihm. Nachdem O, der es wirklich sehr eilig hat, auf mehrere Zurufe des T nicht reagiert, fasst T ihn am Arm und hält ihn fest.

Dringender Tatverdacht

Für § 127 StPO reicht ein dringender Tatverdacht aus, wenn der Festnehmende diesen nach pflichtgemäßer Prüfung annehmen konnte. Ein bloß leichter Verdacht reicht hingegen nicht aus. Eine Notwehr gegen die Festnahme ist nicht zulässig, sobald der Festnehmende von einem dringenden Tatverdacht ausgehen konnte.

Pro-Argumente

  • +Vorschrift des Prozessrechts: § 127 StPO ist eine Norm des Prozessrechts; strafprozessuale Maßnahmen erfordern einen dringenden Tatverdacht.
  • +Öffentlich-rechtliche Funktion: Die Privatperson, die gemäß § 127 StPO festnimmt, handelt in öffentlich-rechtlicher Funktion.
  • +Zivilcourage: Das Risiko des Betroffenen, eine falsche Festnahme auszuüben, ist hoch, sodass man dem Privaten stets raten müsste, das Notwehrrecht nicht auszuüben, wobei dies der Ausübung der Zivilcourage nicht förderlich wäre.

Rechtswidrige Tath.M.

§ 127 I StPO ist nur bei einer tatsächlich begangenen rechtswidrigen und schuldhaften Straftat zulässig. Die Festnahme ist im Beispiel nicht gerechtfertigt, sodass dagegen Notwehr ausgeübt werden darf.

Pro-Argumente

  • +Systematik: In § 127 Abs. 2 StPO wird ein "dringender Tatverdacht" gefordert, in § 127 Abs. 1 StPO hingegen nicht; man hätte sonst beide Vorschriften zusammenlegen können.
  • +Gewaltmonopol des Staates: Vorläufige Festnahme durch Private ist als Ausnahmemonopol des Staates restriktiv auszulegen. Die staatlichen Behörden sind zum Eingreifen verpflichtet und haben daher ein Irrtumsprivileg – die Privaten hingegen nicht.
  • +Rechte des Festgenommenen: Der Festgenommene weiß gar nicht, warum er festgenommen wird, wenn er keine rechtswidrige Straftat begangen hat. Es ist nicht nachvollziehbar, ihm das Notwehrrecht zu versagen. Beachte: Hier kann beiden Ansichten gefolgt werden.

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