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Bezugspunkt der Geringwertigkeit nach § 243 II StGB

Fraglich ist, worauf sich die Geringwertigkeit nach § 243 II StGB bezieht.

Beispiel

D bricht auf das Grundstück des O ein und stiehlt dort vier Goldfische (Wert: 5 € × 4 = 20 €) aus dem Teich des O. Er hält die Tiere jedoch irrtümlich für besonders wertvolle Goldfische im Wert von jeweils 300 € (insgesamt 1.200 €).

Kontext

Geringwertigkeit beginnt - je nach Rechtsprechung - zwischen 25-50€.

Objektive Geringwertigkeit

Danach genügt die objektive Geringwertigkeit der Sache.

Strafbarkeit wegen Goldfischen +

Pro-Argumente

  • +Praktikabilität: Erleichterte Beweisführung ohne subjektives Element.
  • +Systematik: Systematik zu § 248a StGB, wo nur auf den objektiven Wert abgestellt wird.

Objektive und subjektive Geringwertigkeith.M.

Danach ist sowohl die objektive als auch die subjektive Geringwertigkeit erforderlich.

Strafbarkeit wegen Goldfischen mangels subjektiver Geringwertigkeit

Pro-Argumente

  • +Systematik – objektive und subjektive Geringwertigkeit: Nach § 243 II StGB muss die entwendete Sache objektiv geringwertig sein, und der Vorsatz des Täters muss auf die Wegnahme einer geringwertigen Sache gerichtet sein.
  • +Systematik – Erfolgs- und Handlungswert: Bei § 243 II StGB handelt es sich um eine Strafzumessungsregel, für die nicht nur die Gesichtspunkte des objektiv geminderten Erfolgswertes, sondern auch des subjektiven Handlungswerts maßgeblich sind.
  • +Ultima ratio: Restriktive Auslegung durch Ausnahmecharakter der Vorschrift.
  • +Systematik – Strafzumessung: Irrige Annahme kann anderweitig im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.

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