Bezugspunkt der Geringwertigkeit nach § 243 II StGB

Fraglich ist, worauf sich die Geringwertigkeit nach § 243 II StGB bezieht.

Beispiel

D bricht auf das Grundstück des O ein und stiehlt dort vier Goldfische (Wert: 5 € × 4 = 20 €) aus dem Teich des O. Er hält die Tiere jedoch irrtümlich für besonders wertvolle Goldfische im Wert von jeweils 300 € (insgesamt 1.200 €).

Kontext

Geringwertigkeit beginnt - je nach Rechtsprechung - zwischen 25-50€.

Objektive Geringwertigkeit

Danach genügt die objektive Geringwertigkeit der Sache.

Strafbarkeit wegen Goldfischen +

Pro-Argumente

  • +Praktikabilität: Erleichterte Beweisführung ohne subjektives Element.
  • +Systematik: Systematik zu § 248a StGB, wo nur auf den objektiven Wert abgestellt wird.

Objektive und subjektive Geringwertigkeith.M.

Danach ist sowohl die objektive als auch die subjektive Geringwertigkeit erforderlich.

Strafbarkeit wegen Goldfischen − mangels subjektiver Geringwertigkeit

Pro-Argumente

  • +Systematik – objektive und subjektive Geringwertigkeit: Nach § 243 II StGB muss die entwendete Sache objektiv geringwertig sein, und der Vorsatz des Täters muss auf die Wegnahme einer geringwertigen Sache gerichtet sein.
  • +Systematik – Erfolgs- und Handlungswert: Bei § 243 II StGB handelt es sich um eine Strafzumessungsregel, für die nicht nur die Gesichtspunkte des objektiv geminderten Erfolgswertes, sondern auch des subjektiven Handlungswerts maßgeblich sind.
  • +Ultima ratio: Restriktive Auslegung durch Ausnahmecharakter der Vorschrift.
  • +Systematik – Strafzumessung: Irrige Annahme kann anderweitig im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.

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