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Bewusste Selbstschädigung als strafbarer Betrug

Fraglich ist, ob eine "bewusste Selbstschädigung" einen Vermögensschaden darstellen kann.

Beispiel

Die R sammelte von Passanten Spenden ein, wobei sie vorgab, diese seien für die Bahnhofsmission bestimmt. Tatsächlich wollte sie die eingesammelten Spendeneinnahmen selbst einbehalten.

Tatsächliche Sachlage

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Opfer bei Kenntnis der tatsächlichen Sachlage keine Vermögensverfügung vorgenommen hätte.

Pro-Argumente

  • +Opferschutz: Minderung des Opfervermögens aufgrund einer Täuschung.
  • +Wortlaut: § 263 StGB verlangt einen Vermögensschaden, nicht eine unbewusste Selbstschädigung.

Zweckverfehlungslehreh.M.

Der Betrug setzt eine unbewusste Selbstschädigung des Opfers voraus, d.h. dem Opfer muss infolge der Täuschung der vermögensschädigende Charakter seiner Verfügung verborgen bleiben. Jedoch soll auch bei bewusster Selbstschädigung ein Betrug möglich sein, wenn dem Getäuschten die Erreichung eines sozialen Zwecks vorgespiegelt wird, dieser jedoch nicht erreicht wird.

Pro-Argumente

  • +Kein Schutz der Dispositionsfreiheit: Es ist lediglich die Dispositionsfreiheit beeinträchtigt, die von § 263 StGB nicht geschützt wird.
  • +Ultima ratio – zivilrechtlicher Schutz: Strafrecht als ultima ratio (auch vom Zivilrecht nicht zwingend geschützt)
  • +Ultima ratio – fehlendes wirtschaftliches Äquivalent: Kein Strafwürdiges Unrecht, wenn kein wirtschaftliches Äquivalent erwartet wird

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