Bereicherungsabsicht bei Drittbereicherung nach § 259 StGB
Fraglich ist, ob der Vortäter der Hehlerei auch gleichzeitig der Drittbereicherte der Hehlerei sein kann.Beispiel
D hat bei einem Einbruch eine große Menge Münzgeld gestohlen. Er bittet seine Freundin F, die die deliktische Herkunft kennt, die Münzen bei ihrer Bank in Geldscheine umzutauschen. F holt die Münzen aus dem Versteck des D und tauscht sie bei der Bank in Scheine um, die anschließend D zugutekommen sollen. Handelt F mit der für § 259 StGB erforderlichen Bereicherungsabsicht?
Bereicherter kann nicht Vortäter sein
Danach kann der Bereicherer nicht der Vortäter der Hehlerei-Tat sein.
Pro-Argumente
- +Wortlaut: "Vortat eines anderen" und "Bereicherung eines Dritten" lassen darauf schließen, dass damit unterschiedliche Personen gemeint sind.
- +Kein Strafbedürfnis: § 257 StGB regelt diese Konstellation.
Auch Vortäter kann Dritter seinh.M.
Danach kann der Vortäter auch Dritter sein, sodass Drittbereicherungsabsicht zu bejahen wäre.
Pro-Argumente
- +Wortlaut – nicht zwingend: Im StGB werden in Bezug genommene Tat einer weiteren Person stets als die Tat eines "anderen" bezeichnet, wohingegen eine weitere bereicherte Person stets als "Dritter" bezeichnet werde.
- +§ 257 StGB nicht ausreichend: § 257 StGB ist darauf gerichtet, dem Vortäter das Erlangte zu sichern, während die Handlung des § 259 StGB einen zusätzlichen Vorteil sichern soll.
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