Beitritt zur Schlägerei nach dem Eintritt der schweren Folge
Fraglich ist, ob dem Täter die schwere Folge angelastet werden kann, wenn diese mutmaßlich bereits eingetreten ist und er sich erst danach an der fortdauernden Schlägerei beteiligt.Beispiel
In der Stammkneipe des A ist eine schwere Schlägerei im Gange, als A die Kneipe betritt. Spontan beteiligt er sich, weil er dies als eine gute Gelegenheit ansieht, seine Aggressionen abzureagieren. Zu diesem Zeitpunkt ist wahrscheinlich der D bereits tödlich am Kopf verletzt worden und stirbt in einer Ecke vor sich hin. Genau lässt sich dies jedoch nicht mehr aufklären.
Keine Beteiligung
Danach liegt keine Beteiligung vor.
Strafbarkeit −
Strafbarkeit −
Pro-Argumente
- +Strafgrund: Wer bei Eintritt der schweren Folge nicht an der Schlägerei beteiligt ist, hat keinen Beitrag zur besonderen Gefährlichkeit der Schlägerei geleistet, der Strafgrund ist.
- +Keine Rückwirkung: Die vorhergehende Gefährlichkeitsphase kann dem Täter nicht rückwirkend angelastet werden.
Contra-Argumente
- -Kriminalpolitische Zielsetzung: Die Mindermeinung ist mit den kriminalpolitischen Zielen des Gesetzes nicht vereinbar. Jeder könnte behaupten, er wäre zum Tatzeitpunkt noch nicht dabei gewesen. Damit werden genau die Beweisschwierigkeiten (in dubio pro reo) wieder begründet, die § 231 StGB gerade beseitigen möchte.
Beteiligung liegt vorh.M.
Nach einer anderen Ansicht liegt eine Beteiligung auch dann vor, wenn die schwere Folge bereits eingetreten ist.
Pro-Argumente
- +Wortlaut: Der Begriff der "Schlägerei" bzw. des "Angriffs" umfasst das Gesamtgeschehen.
- +Systematik: Es wird gerade kein für die schwere Folge ursächlicher persönlicher Tatbeitrag verlangt.
- +Rechtsnatur des abstrakten Gefährdungsdelikts: Der Strafgrund liegt in der abstrakten Gefährlichkeit der Schlägerei oder des durch mehrere verübten Angriffs. Dies rechtfertigt eine weite Auslegung. Anders liegt es nur, wenn vom Hinzukommen oder Ausscheiden der Charakter des Geschehens als "Schlägerei" oder "Angriff mehrerer" abhängt (also eine notwendige zweite oder dritte Person dazukommt).
- +Kriminalpolitik: Kriminalpolitischer Zweck der Norm ist gerade die Vermeidung von Beweisschwierigkeiten.
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