Beisichführen von Waffen im Beendigungsstadium
Fraglich ist, was gilt, wenn der Täter die Waffe oder das gefährliche Werkzeug erst im Beendigungsstadium mit sich führt.Beispiel
Der A stiehlt Kleidung und rennt aus dem Laden, sodass die Alarmanlage losgeht. Während der Flucht findet er ein großes Klappmesser, mit dem er sich bei der Flucht verteidigen will. Strafbarkeit des A?
Beisichführen
Diese Auffassung verneint das Beisichführen.
Pro-Argumente
- +Ultima ratio: Bedenkliche Ausweitung der Tatbestandsphase über die eigentliche Wegnahme hinaus bis zur Beendigung (Art. 103 II GG).
- +Wortlaut: Mit „der Tat“ ist das abgeschlossene grunddeliktische Geschehen gemeint.
- +Systematik: Beim Raub werden die besonderen Voraussetzungen des § 252 StGB (Räuberischer Diebstahl) unterlaufen.
Beisichführenh.M.
Diese Auffassung bejaht das Beisichführen.
Pro-Argumente
- +Praktikabilität – Vollendungszeitpunkt: Vollendungszeitpunkt oft ungenau und zufällig.
- +Tatzurechnung: Waffen und gefährliche Werkzeuge können in der Beendigungsphase (typischerweise Flucht) genauso gefährlich sein.
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