Begriff der Falschaussage
Fraglich ist, nach welchem Maßstab sich bestimmt, ob eine Aussage im Sinne der §§ 153 ff. StGB falsch ist.Beispiel
Der Zeuge A sagt vor Gericht aus, dass der B am 01.01. in das Haus des C einstieg. Dies entsprach seiner Vorstellung, jedoch nicht der objektiven Wirklichkeit.
Subjektive Theorie
Die Aussage ist falsch, wenn die Aussage nicht mit dem subjektiven Vorstellungsbild und Wissen übereinstimmt.
Hier: −, es fehlt bereits an der Falschaussage.
Hier: −, es fehlt bereits an der Falschaussage.
Pro-Argumente
- +Telos: Die objektive Theorie verlangt vom Zeugen etwas Unmögliches. Er müsste selbst den Sachverhalt erforschen, um seiner Pflicht zu einer "objektiv richtigen Aussage" nachzukommen. Dies obliegt jedoch dem Richter.
- +Systematik – Meineid und Erst-Recht-Schluss: Eidesformel in § 64 StPO und § 392 ZPO ("nach bestem Wissen").
Objektive Theorieh.M.
Die Aussage ist falsch, wenn die Aussage nicht mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmt.
- Objektiver Tatbestand: Falschaussage +
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz −
Pro-Argumente
- +Rechtsgüterschutz – Schutzzweck: Nur eine objektiv falsche Aussage kann die Rechtspflege gefährden.
- +Systematik – Vorsatz und Fahrlässigkeit: Die subjektive Theorie erschwert enorm die Unterscheidung zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Aussagedelikt.
- +Systematik – § 160 StGB: § 160 StGB betrifft die Verleitung eines Gutgläubigen zur "falschen Aussage", was sich nur auf Basis der objektiven Theorie sinnvoll erklären lässt.
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