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Begriff der Falschaussage

Fraglich ist, nach welchem Maßstab sich bestimmt, ob eine Aussage im Sinne der §§ 153 ff. StGB falsch ist.

Beispiel

Der Zeuge A sagt vor Gericht aus, dass der B am 01.01. in das Haus des C einstieg. Dies entsprach seiner Vorstellung, jedoch nicht der objektiven Wirklichkeit.

Subjektive Theorie

Die Aussage ist falsch, wenn die Aussage nicht mit dem subjektiven Vorstellungsbild und Wissen übereinstimmt.

Hier: , es fehlt bereits an der Falschaussage.

Pro-Argumente

  • +Telos: Die objektive Theorie verlangt vom Zeugen etwas Unmögliches. Er müsste selbst den Sachverhalt erforschen, um seiner Pflicht zu einer "objektiv richtigen Aussage" nachzukommen. Dies obliegt jedoch dem Richter.
  • +Systematik – Meineid und Erst-Recht-Schluss: Eidesformel in § 64 StPO und § 392 ZPO ("nach bestem Wissen").

Objektive Theorieh.M.

Die Aussage ist falsch, wenn die Aussage nicht mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmt.

  1. Objektiver Tatbestand: Falschaussage +
  2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

Pro-Argumente

  • +Rechtsgüterschutz – Schutzzweck: Nur eine objektiv falsche Aussage kann die Rechtspflege gefährden.
  • +Systematik – Vorsatz und Fahrlässigkeit: Die subjektive Theorie erschwert enorm die Unterscheidung zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Aussagedelikt.
  • +Systematik – § 160 StGB: § 160 StGB betrifft die Verleitung eines Gutgläubigen zur "falschen Aussage", was sich nur auf Basis der objektiven Theorie sinnvoll erklären lässt.

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