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Bedeutung der "Fremdheit" des Fahrzeugs

Fraglich ist, ob auch das vom Täter gesteuerte - für ihn fremde - Fahrzeug in den Schutzbereich von § 315c StGB fällt.

Beispiel

E fährt alkoholisiert mit einem Firmenwagen, der im Eigentum seines Arbeitgebers steht. E verliert die Kontrolle über das Fahrzeug; nur durch Zufall bleibt ein erheblicher Schaden am Firmenwagen aus. Kann das von E geführte, zivilrechtlich fremde Fahrzeug selbst taugliches Gefährdungsobjekt im Sinne des § 315c StGB sein?

Kontext

Zivilrechtlich ist die Sache für E "fremd" (sie steht nicht in seinem Eigentum).
Fraglich ist jedoch, ob § 315c StGB eine zivilrechtlich fremde" oder eine andere** Sache voraussetzt.

Zivilrechtlich fremdes Fahrzeug

Danach ist ein zivilrechtlich fremdes Fahrzeug erfasst.

Pro-Argumente

  • +Rechtsgüterschutz: Wertungswiderspruch, wenn die Gefährdung des Fahrzeugs nicht von § 315c StGB erfasst wäre.

Anderes Fahrzeugh.M.

Danach geht es nicht um die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse, sondern darum, dass die Sache eine "andere" ist als die vom Täter genutzte.

Die Erheblichkeitsschwelle ist also ausschließlich an dem anderen Fahrzeug zu messen.

Pro-Argumente

  • +Systematik: Mittel und Objekt der Gefährdung können wegen der Struktur des § 315 StGB nicht identisch sein.

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