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Auswirkungen des Objektswechsels auf § 243 I 2 Nr. 1 StGB

Fraglich ist, welche Auswirkungen ein Objektswechsel ("Vorsatzwechsel") für die Anwendbarkeit des § 243 I 2 Nr. 1 StGB hat.

Beispiel

D dringt in den Kiosk des S ein und schlägt die Glasscheibe der Hintertür ein, um so eine verschlossene Tür zu öffnen. D hofft darauf, in der Geldkassette "reiche Beute" machen zu können, findet aber zu seinem Erschrecken nur die leere Kassette vor. Aus Frust nimmt er einen Riesen-Schoko-Riegel mit.

Zäsurwirkung des Vorsatzwechsels

Nach einer Ansicht wird vertreten, dass der Vorsatzwechsel des Täters eine Zäsurwirkung entfaltet. Insoweit wäre ein Dieb nur bezüglich des ursprünglich gewollten Sache"zur Ausführung der Tat" eingebrochen, nicht aber bzgl. des tatsächlich weggenommenen Sache.

Im Beispiel: "Zur Ausführung der Tat"

Contra-Argumente

  • -Unterschiedliche Teilakte: Aufspaltung eines einheitlichen Diebstahlsgeschehens in unterschiedliche Teilakte.
  • -Inhärente Unklarheit: Ansicht lässt außer Acht, dass Täter nie sicher wissen können, welche Beutestücke sie in einer Räumlichkeit vorfinden.

Einheitlicher Diebstahlswilleh.M.

Man könnte auch der Ansicht sein, dass der Täter einen "einheitlichen Diebstahlswillen" hat. Für den Diebstahlswillen wäre dann die Beschränkung der Vorstellung auf bestimmte Diebstahlsobjekte unwesentlich, d.h. der Fortbestand des Diebstahlsvorsatzes und des Diebstahls insgesamt wäre von einer Verengung, Erweiterung oder sonstigen Änderung während der Tatausführung unabhängig.

Im Beispiel: "Zur Ausführung der Tat" +

Pro-Argumente

  • +Unwesentlich: Unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf.

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