Ausschluss des Rücktritts bei außertatbestandlicher Zielerreichung ("Denkzettel")
Fraglich ist, ob der Rücktritt in einem Fall der "außertatbestandlichen Zielerreichung" ausgeschlossen ist.Beispiel
A will dem B einen Denkzettel verpassen und schießt mit bedingtem Tötungsvorsatz auf ihn. Der Schuss verfehlt B zwar, jagt diesem aber einen gewaltigen Schrecken ein, sodass A überzeugt ist, sein Ziel erreicht zu haben. Er schießt daher nicht weiter.
Kein Rücktritt möglich
Wer sein Ziel erreicht hat (z.B. Denkzettel verpassen), kann nichts mehr aufgeben, da er keine verdienstliche Umkehrleistung erbringt.
Der Täter wollte dem Opfer nur einen "Denkzettel verpassen" und hat dies erreicht.
Das Erreichen des primären Ziels ist ursächlich für die Tataufgabe geworden, sodass es an der erforderlichen Freiwilligkeit fehlt.
Folgen:
Der Täter wollte dem Opfer nur einen "Denkzettel verpassen" und hat dies erreicht.
Das Erreichen des primären Ziels ist ursächlich für die Tataufgabe geworden, sodass es an der erforderlichen Freiwilligkeit fehlt.
Folgen:
- Rücktritt nach § 24 I 1 Var. 1 StGB −
- Strafbarkeit +
Pro-Argumente
- +Strafzweck des Rücktritts: Der Strafzweck des Rücktritts soll eine nachvollziehbare Verzichtsleistung sein, die der Täter bei der Erreichung eines außertatbestandlichen Ziels nicht erbringt.
- +Privilegierung des absichtlich handelnden Täters: Der Absichtstäter könnte zurücktreten, wenn er keine außertatbestandliche Zielerreichung verfolgt (also das Opfer "einfach so" töten will). Der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde würde schlechtergestellt werden.
- +Keine Rolle beim Versuch: Da das Ziel auch beim Versuch keine Rolle spielt, ist nicht nachvollziehen, warum es beim Rücktritt relevant werden sollte.
- +Keine richtige Aufgabe: Der Täter verzichtet auf ein Verhalten, das ihm nur Nachteile und keine Vorteile bringt, er gibt also die Tat nicht wirklich auf, da er der Rechtsordnung nichts "hinzugibt", was honorierungswürdig wäre.
Rücktritt möglichh.M.
Tat i.S.d. § 24 StGB ist die in den gesetzlichen Tatbeständen umschriebene Tathandlung und ihr Erfolg, also die Tat im materiellen Sinne.
Auf außertatbestandliche Ziele kommt es nicht an.
Honoriert wird bereits der Umstand, dass der Täter nicht weiter handelt, obwohl er das Delikt vollenden könnte.
Auf außertatbestandliche Ziele kommt es nicht an.
Honoriert wird bereits der Umstand, dass der Täter nicht weiter handelt, obwohl er das Delikt vollenden könnte.
Pro-Argumente
- +Wortlaut – § 24 StGB: Es kommt nur auf die gesetzliche Tat an, nicht auf außertatbestandliche Ziele.
- +Art. 103 II GG: Eine solche Lesart, die das Rücktrittsrecht derartig beschränkt wäre täterbelastend und nicht mit Art. 103 II GG vereinbar.
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