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Ausnutzung des Straßenverkehrs bei Beginn im ruhenden Verkehr

Fraglich ist, ob die "besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt werden", wenn der Straßenverkehr bei Beginn des Angriffs ruht.

Beispiel

Ein Taxi steht am Taxistand / an der roten Ampel mit ausgeschaltetem Motor, die Türen sind nicht verschlossen. Der Taxifahrer steht in der Nähe des Wagens und unterhält sich mit ein paar Kollegen. In einem unbeobachteten Moment schleicht sich der Täter in das Taxi, setzt sich auf die Rückbank und legt sich hin, um nicht gesehen zu werden.

Jetzt kommt der Taxifahrer, setzt sich in das Fahrzeug und noch bevor er den Motor starten kann, hält ihm der Täter eine Schusswaffe gegen den Kopf und sagt: „Jetzt fahren wir mal los.“ Dies tut der Fahrer auch. Nachdem sie ein Stück gefahren sind, sagt der Täter - während er dem Fahrer immer noch die Waffe gegen den Kopf hält: „Jetzt sag mir mal, wo deine Tageseinnahmen sind!“ Der Fahrer schildert ihm, wo sich das Geld befindet und der Täter lässt es sich geben bzw. nimmt es sich. Fraglich ist, ob es sich hierbei um einen räuberischen Angriff auf Kraftfahrer handelt, obwohl das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Angriffs steht.

Kein Angriff

Es liegt kein Angriff vor.

Pro-Argumente

  • +Tatzurechnung – Koinzidenzprinzip: Die Tatbestandsmerkmale müssen gleichzeitig vorliegen. Ist das Opfer bei Beginn des Angriffs noch nicht Führer eines Kraftfahrzeugs, spricht dies gegen die Verwirklichung des Tatbestands.

Angriffh.M.

Es liegt ein Angriff vor.

Pro-Argumente

  • +Tatzurechnung – Dauerangriff: Der Täter wirkt fortdauernd auf die Willensfreiheit des Opfers ein. Dauert dieser Angriff an, nachdem das Opfer Führer des Kraftfahrzeugs geworden ist, liegt zu diesem Zeitpunkt ein gleichzeitiges Zusammentreffen der Tatbestandsmerkmale vor.

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