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Auslegung des Merkmals "unbefugt" bei § 263a StGB

Fraglich ist, was unter dem Merkmal "unbefugt" bei § 263a StGB zu verstehen ist.

Beispiel


  1. T stiehlt O eine EC-Karte samt PIN und bezahlt damit in einem Technikgeschäft Waren im Wert von 200 Euro.
  2. O überlässt T seine EC-Karte und PIN mit dem Auftrag, 100 Euro am Geldautomaten abzuheben. T hebt stattdessen 250 Euro ab und behält 150 Euro für sich. Wie ist das Merkmal „unbefugt“ in § 263a StGB auszulegen?

Kontext

Ausgangspunkt der Überlegungen zum Computerbetrug ist die unbefugte Verwendung der Daten, die auf der EC-Karte im Magnetstreifen gespeichert sind (Kontonummer, PIN, Kartennummer etc.).
Die EC-Karte hat nicht selbst Geld, sondern ein Schlüssel für den Zugriff auf das Konto
Eine unbefugte Nutzung bezieht sich auf die gespeicherten Daten auf der EC-Karte, nicht auf die EC-Karte als physisches Objekt.
Umstritten ist, was bei § 263a StGB unter der unbefugten Nutzung zu verstehen ist.

Subjektivierende Auslegung

Danach ist der Begriff der unbefugten Datenverwendung subjektivierend auszulegen: Unbefugt ist eine Datenverarbeitung dann, wenn sie vertragswidrig ist, also dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des über die Daten Verfügungsberechtigten widerspricht.

Beispiel 1: +, da keine Befugnis zur Nutzung der Daten auf der EC-Karte zur Bezahlung vorlag.

Beispiel 2: , da eine grundsätzliche Befugnis zur Nutzung der Karte bestand.

Contra-Argumente

  • -Ultima ratio: Zu weite Ausdehnung des Tatbestandes.

Computerspezifische Auslegung

Danach ist "unbefugt" computerspezifisch und datentechnisch auszulegen. Eine Nutzung von Daten ist unbefugt, wenn IT-spezifische und computerspezifische Sicherungsmechanismen überwunden werden.

Hier beide Beispiele: , da die Daten der EC-Karte genutzt wurden, aber keine computerspezifischen Sicherungsmechanismen überwunden worden sind.

Contra-Argumente

  • -Systematik – computerspezifischer Bezug: Die Täuschung bezieht sich nicht auf einen Computer selbst
  • -Systematik – Tatbestandsweite: Zu enge Beschränkung des Tatbestandes

Betrugsspezifische Auslegungh.M.

Danach ist der Tatbestand des § 263a I StGB wegen seiner Struktur- und Wertgleichheit mit dem Betrugstatbestand betrugspezifisch auszulegen. Deshalb ist nur eine solche Verwendung von Daten als "unbefugt" anzusehen, welche täuschungsäquivalent ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Verwendung der Daten gegenüber einem menschlichen Empfänger, der sich mit denselben Fragen befasst, die auch das Computerprogramm prüft, eine Täuschung darstellen würde. Um die Vergleichbarkeit sicherzustellen, ist für die Täuschungsäquivalenz dabei nicht auf einen fiktiven Bankangestellten abzustellen, der die Interessen der Bank im Autorisierungsverfahren einer EC-Zahlung umfassend wahrzunehmen hat, sondern auf das Vorstellungsbild eines Schalterangestellten, der sich nur mit den Fragen befasst, die auch ein Computer prüft bzw. für das sich auch im Computerprogramm Ansätze zur Kontrolle befinden (also Kartennummer, Kontonummer & PIN).

Der BGH ergänzt die Auslegung der Überprüfung durch einen fiktiven Angestellten dadurch, ob eine Beschränkung im Innenverhältnis vorlag oder schon gar keine Berechtigung zur Nutzung der Karte bestand (also die Karte durch verbotene Eigenmacht erlangt wurde). Es wird der Grundgedanke der Stellvertretung (§ 164 I BGB) und deren Beschränkungen im Innenverhältnis herangezogen:

  1. +, wenn EC-Karte durch verbotene Eigenmacht erlangt
  2. , wenn EC-Karte überlassen wurde (Beschränkungen im Innenverhältnis sind nach außen grds. unwirksam)

Beispiel 1: +, weil die EC-Karte durch verbotene Eigenmacht erlangt wurde.
Beispiel 2: , da ein Mensch auch nicht überprüfen würde, ob es sich um eine abredewidrige Nutzung der EC-Karte handelt. Genauso würde ein Computerprogramm nur die Berechtigung durch die PIN prüfen, aber auch nicht, ob die EC-Karte für diese spezifische Transaktion genutzt werden sollte.

Pro-Argumente

  • +Telos: Strafbarkeitslücken des § 263 StGB bei Täuschung von Computersystemen schließen.
  • +Systematik: Es ist auch sonst im StGB nicht so, dass die bloße Verletzung eines zivilrechtlichen Vertrages bereits eine Strafbarkeit nach sich zieht.
  • +Ultima ratio – fragmentarischer Charakter: Fragmentarischer Charakter des Strafrechts.

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