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Aufstiftung

Fraglich ist, ob eine Anstiftung zu einer Qualifikation (Aufstiftung) möglich ist.

Beispiel

A rät dem ohnehin zu einer Körperverletzung entschlossenen B, zusätzlich eine Eisenstange mitzunehmen und damit zuzuschlagen.

Trennungstheorie

Nach der Trennungstheorie fehlt es an einem Bestimmen im Sinne des § 26 StGB, weil der Haupttäter bereits zum Grunddelikt entschlossen ist. Das Einwirken auf die Qualifikation kann danach allenfalls als psychische Beihilfe erfasst werden.

Pro-Argumente

  • +Bereits Vorsatz: Der Omnimodo facturus kann nicht zur Tat angestiftet werden, wenn bereits Vorsatz zum Grundtatbestand vorliegt.
  • +Wortlaut: Wortlaut "Bestimmen"
  • +Tatzurechnung: Kein Strafbarkeitsmangel durch psychische Beihilfe.

Qualifikations-/Unwertsteigerungstheorieh.M.

Nach der Qualifikations- bzw. Unwertsteigerungstheorie ist eine Anstiftung zur Qualifikation möglich. Zur qualifizierten Tat bestand noch kein Tatentschluss; ihr zusätzlicher Unrechtsgehalt erlaubt daher ein Bestimmen im Sinne des § 26 StGB.

Pro-Argumente

  • +Kein Entschluss zur Qualifikation: Das Unrecht spiegelt sich in der Tat wider; zu der konkreten Qualifikationstat war der Täter noch nicht entschlossen.
  • +Eigenes Unrecht: Die Qualifikation hat einen eigenen Unrechtsgehalt und ist eine schwere Tat, die auch gesetzlich normiert ist, zu der folglich angestiftet werden kann.
  • +Unterscheidungsmöglichkeit: Es ist möglich, die Qualifikation vom Unrechtstatbestand zu unterscheiden.

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