Aufstiftung
Fraglich ist, ob eine Anstiftung zu einer Qualifikation (Aufstiftung) möglich ist.Beispiel
A rät dem ohnehin zu einer Körperverletzung entschlossenen B, zusätzlich eine Eisenstange mitzunehmen und damit zuzuschlagen.
Trennungstheorie
Nach der Trennungstheorie fehlt es an einem Bestimmen im Sinne des § 26 StGB, weil der Haupttäter bereits zum Grunddelikt entschlossen ist. Das Einwirken auf die Qualifikation kann danach allenfalls als psychische Beihilfe erfasst werden.
Pro-Argumente
- +Bereits Vorsatz: Der Omnimodo facturus kann nicht zur Tat angestiftet werden, wenn bereits Vorsatz zum Grundtatbestand vorliegt.
- +Wortlaut: Wortlaut "Bestimmen"
- +Tatzurechnung: Kein Strafbarkeitsmangel durch psychische Beihilfe.
Qualifikations-/Unwertsteigerungstheorieh.M.
Nach der Qualifikations- bzw. Unwertsteigerungstheorie ist eine Anstiftung zur Qualifikation möglich. Zur qualifizierten Tat bestand noch kein Tatentschluss; ihr zusätzlicher Unrechtsgehalt erlaubt daher ein Bestimmen im Sinne des § 26 StGB.
Pro-Argumente
- +Kein Entschluss zur Qualifikation: Das Unrecht spiegelt sich in der Tat wider; zu der konkreten Qualifikationstat war der Täter noch nicht entschlossen.
- +Eigenes Unrecht: Die Qualifikation hat einen eigenen Unrechtsgehalt und ist eine schwere Tat, die auch gesetzlich normiert ist, zu der folglich angestiftet werden kann.
- +Unterscheidungsmöglichkeit: Es ist möglich, die Qualifikation vom Unrechtstatbestand zu unterscheiden.
Lerne genau das, was dir noch fehlt
Speichere Wissen und wiederhole es gezielt – wann und so oft du willst.

