Aufbauschen einer Straftat als "Vortäuschen einer Straftat" (§ 145d StGB)
Fraglich ist, ob das "Aufbauschen" einer Straftat als "Vortäuschen" gilt.Beispiel
B schießt mit Tötungsvorsatz auf A, trifft aber nicht. A schießt in Notwehr zurück und trifft sich selbst. A erhebt Anzeige gegen Unbekannt (weil er B nicht richtig beschreiben kann): Dieser habe ihm in den Arm geschossen. Ist A nach § 145d I Nr. 1 StGB strafbar?
Kontext
Nach einhelliger Auffassung ist § 145d I StGB nicht erfüllt, wenn die falsche Darstellung des strafrechtlich relevanten Geschehens nur eine Übertreibung oder Vergröberung einer tatsächlich begangenen Straftat darstellt.
⇒Umstritten ist jedoch, wo / wie die Grenze zu ziehen ist.
⇒Bei der Auslegung bietet der Schutzzweck der Norm, Fehlleitungen staatlicher Verfolgungstätigkeit zu verhindern, eine gute Orientierung.
⇒Umstritten ist jedoch, wo / wie die Grenze zu ziehen ist.
⇒Bei der Auslegung bietet der Schutzzweck der Norm, Fehlleitungen staatlicher Verfolgungstätigkeit zu verhindern, eine gute Orientierung.
Tat muss im prozessualen Sinn eine Straftat sein
Danach wird darauf abgestellt, ob der den Gegenstand der Anzeige bildende historische Lebensvorgang, d.h. die Tat im prozessualen Sinne tatsächlich eine Straftat ist. Wenn dies der Fall ist, hat die staatliche Verfolgungsbehörde die Aufgabe der Aufklärung. Daher ist der Behördeneinsatz nicht fehlgeleitet.
Beispielsfall: +
Beispielsfall: +
Pro-Argumente
- +Rechtsgüterschutz – Fehlleitung der Strafverfolgung: Entscheidend ist, dass das historische Geschehen hier eine rechtswidrige Tat enthält, die aufzuklären der staatlichen Verfolgungstätigkeit ist. Damit fehlt es aber in diesen Fällen objektiv an einer Fehlleitung staatlicher Verfolgungstätigkeit.
Veränderung des Charakters der Tath.M.
Die andere Ansicht stellt im Wesentlichen darauf ab, ob die Übertreibungen etc. geeignet sind, die Strafverfolgungsbehörden zu einem erhöhten Ermittlungsaufwand zu veranlassen, der erheblich über demjenigen liegt, der zur Aufklärung der tatsächlich begangenen Straftat erforderlich wäre. Dies ist der Fall, wenn durch die Täuschung die tatsächlich begangene Tat in ihrem Charakter völlig verändert wird, also ein völlig anderes Gepräge enthält.
Indizien sind:
Unerhebliche Falschdarstellungen kann man annehmen, wenn:
Erhebliche Falschdarstellungen kann man annehmen, wenn:
Beispielsfall: −, da hier ein versuchtes Delikt zu einem vollendeten Delikt gemacht wurde
Indizien sind:
- die Darstellung eines Vergehens als Verbrechen,
- eines Antragsdeliktes als Offizialdelikt
- oder einer im Vergleich zum tatsächlich begangenen Delikt besonderen Schwere der vorgespielten Tat.
Unerhebliche Falschdarstellungen kann man annehmen, wenn:
- Der Umfang der Diebesbeute vergrößert wird,
- eine schwerere Begehungsweise vorgetäuscht wird,
- ein versuchtes Delikt zu einem vollendeten Delikt wird
- oder wenn bei einem Raub oder Mord eine untergeordnete Tat (z.B. Körperverletzung) hinzugedichtet ist.
Erhebliche Falschdarstellungen kann man annehmen, wenn:
- ein geringeres Delikt (Körperverletzung) um ein höheres Delikt (Raub) ergänzt wird oder
- wenn der Verdacht auf eine andere Person gelenkt wird (dann aber auch § 164 StGB).
Beispielsfall: −, da hier ein versuchtes Delikt zu einem vollendeten Delikt gemacht wurde
Pro-Argumente
- +Abgrenzung: Einzelfallprüfung ist sachgerechter
- +Rechtsgüterschutz – Schutzzweck: Fehlleitung staatlicher Verfolgungstätigkeit; der Mehraufwand schadet der Rechtspflege.
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