Anstiftung durch tatprovozierende Situation
Fraglich ist, ob für die Anstiftung ein Einwirken auf den Täter notwendig ist oder ob eine Anstiftung durch das bloße Schaffen einer tat-provozierenden Situation möglich ist.Beispiel
A steckt einen Damenslip in die Jackentasche des B. A glaubt, dass F, die Ehefrau des B, diesen Slip finden und vermuten wird, dass B fremdgeht und ihn deshalb mit dem Nudelholz verprügeln wird. Dies geschieht auch tatsächlich.
Verursachungstheorie
"Bestimmen" heißt Hervorrufen des Tatentschlusses auf beliebigem Wege.
Im Beispiel: §§ 223 I, 26 StGB +
Im Beispiel: §§ 223 I, 26 StGB +
Pro-Argumente
- +Wortlaut: "Bestimmen" (§ 26 StGB)
Kommunikationstheorie (h.M.)h.M.
"Bestimmen" heißt Hervorrufen des Tatentschlusses durch eine Willensbeeinflussung im Wege des offenen geistigen Kontakts.
Im Beispiel: §§ 223 I, 26 StGB −, aber § 27 StGB +.
Im Beispiel: §§ 223 I, 26 StGB −, aber § 27 StGB +.
Pro-Argumente
- +Rückschluss aus § 30 I StGB: § 30 I StGB verlangt ein "Bestimmen", und § 30 II StGB setzt einen kommunikativen Akt voraus ("bereit erklären" / "erbieten annehmen") und soll "ebenso bestraft" werden wie in § 30 I StGB. Also setzt § 30 I einen kommunikativen Akt voraus; dann kann für das Bestimmen bei § 26 StGB nichts anderes gelten.
- +Strafrahmen: "gleich einem Täter" = restriktive Auslegung des Bestimmens.
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