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Anforderungen an die Manifestation des Zueignungswillens

Fraglich ist, welche Anforderungen an eine hinreichende Manifestation des Zueignungsvorsatzes zu stellen sind.

Beispiel

Der Spaziergänger S hat beim Spaziergang im Wald seine Sonnenbrille auf einer Bank liegen gelassen. Der Wanderer W sieht die teure Brille und nimmt sie mit, um diese für sich zu behalten.

Weite Manifestationstheorie

Jede beliebige - also auch eine äußerlich neutrale Handlung - kann Zueignungshandlung sein, wenn sich ihr Zueignungscharakter für einen objektiven Beobachter, welcher den Zueignungswillen des Täters kennt, ergibt.

Pro-Argumente

  • +Zueignung – Manifestation: Es genügt, wenn sich bei Berücksichtigung aller Umstände der Zueignungswille äußert.

Contra-Argumente

  • -Ultima ratio – Gesinnungsstrafrecht: Zu geringe Anforderungen an die Manifestation verlagern die Strafbarkeit zu stark in die innere Willensrichtung.
  • -Systematik: Anforderungen an die objektive Zueignungsseite werden so reduziert, dass sie nicht dem § 246 StGB als Erfolgsdelikt entsprechen. Es bleibt kaum noch etwas für die Versuchsstrafbarkeit übrig.

Enge Manifestationstheorieh.M.

Die Zueignung setzt voraus, dass auch ein objektiver Beobachter ohne Kenntnis des Zueignungswillens des Täters auf dessen Zueignungswillen schließen kann. Das Verhalten des Täters muss sich als Erlangung einer eigentümerähnlichen Stellung darstellen.

Pro-Argumente

  • +Dogmatik – objektive und subjektive Voraussetzungen: Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen müssen unabhängig voneinander geprüft werden, ohne dass eine von der anderen abzuleiten ist.

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