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Anforderungen an die Eigenverantwortlichkeit bei der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung

Fraglich ist, nach welchen Maßstäben die Eigenverantwortlichkeit einer Selbstgefährdung zu bestimmen ist.

Beispiel

Heroindealer H verkauft dem voll einsichts- und steuerungsfähigen Süchtigen S eine tödliche Dosis Heroin, ohne dass S sich zu diesem Zeitpunkt in einem akuten Rauschzustand befindet. S spritzt sich das Heroin eigenverantwortlich und verstirbt. Strafbarkeit des H?

Kontext

Fraglich ist, wann das Opfer für eine Selbstgefährdung selbst verantwortlich (eigenverantwortlich) ist oder wann der Täter für die Selbstgefährdung des Opfers verantwortlich ist (fremdverantwortlich).

Exkulpationslösung

Es fehlt an der Eigenverantwortlichkeit, wenn das Opfer selbst schuldunfähig wäre, also bei:
  1. Kindern (§ 19 StGB)
  2. Bewusstseinsstörung (§ 20 StGB)
  3. Notstandassituation (§ 35 StGB)

Einwilligungstheorieh.M.

Eigenverantwortlichkeit liegt vor, wenn das Opfer einwilligungsfähig wäre, also frei von Täuschung, Drohung oder Zwang handelt

Pro-Argumente

  • +Tatzurechnung: Auch eine Täuschung oder Drohung kann die Eigenverantwortlichkeit beschränken
  • +Rechtsgüterschutz: Insbesondere bei hochrangigen Rechtsgütern (Leib & Leben) dürfen die Anforderungen an die Preisgabe des Rechtsguts nicht zu hoch sein

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