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Anforderungen an die "andere Tat" bei der besonders schweren Brandstiftung (§ 306b II Nr. 2 StGB)

Fraglich ist, ob die zu ermöglichende Tat im Kontext der Brandstiftung erfolgen muss oder auch mit einer zeitlichen Zäsur nach der Tat begangen werden kann.

Beispiel

T zündet ein Wohnhaus an, um an die Versicherungssumme zu kommen. Er meldet den Brand der Versicherung.

Restriktionsmodell

Danach ist einschränkend zu verlangen, dass der Täter das Brandereignis mit seinen spezifischen Gefahren (Flucht, Panik, Verwirrung) zur Begehung einer anderen Straftat ausnutzen will, was stets einem nahen raum-zeitlichen Zusammenhang zwischen der Brandstiftung und der zu ermöglichenden Tat voraussetzt.

Pro-Argumente

  • +Ultima ratio – hoher Strafrahmen: Restriktive Auslegung wegen hohen Strafrahmens.
  • +Telos: Telos des § 306b II Nr. 2 StGB ist der Schutz vor den durch die Brandsituation entstehenden Gefahren für die Allgemeinheit, auch die Ausnutzung der Situation zu weiteren Straftaten.
  • +Strafgrund: Das Unrecht des § 306b II Nr. 2 StGB besteht darin, dass die Brandsituation die Hilfeleistung bei Verhinderung der Straftat erschwert.

Contra-Argumente

Weite Auslegungh.M.

Danach wird eine spezifische Ausnutzung einer Brandgefahr vom Tatbestand ebenso wenig gefordert wie ein enger raumzeitlicher Zusammenhang zwischen Brandstiftung und zu ermöglichender Tat. Der Täter müsste sich vorstellen, durch die Brandstiftung einen Anspruch zu erlangen, der ihm nicht zustehen würde.

Gemäß § 81 I VVG ist ein Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt. Dabei muss sich der Versicherungsnehmer auch das Verhalten seiner mit der Risikoverwaltung betrauten Repräsentanten zurechnen lassen.

Pro-Argumente

  • +Strafgrund: Strafgrund des § 306b II Nr. 2 StGB ist nicht die Verhinderung weiterer Straftaten bei der unmittelbaren Brandgefahr, sondern die bloße Verknüpfung von hohem Handlungsunrecht mit weiterem intendierten Unrecht.
  • +Systematik – Erst-Recht-Schluss: Bei § 211 II oder § 315 III Nr. 1b StGB wird auch auf einen spezifischen Ausnutzungszusammenhang verzichtet; wenn dies bei § 211 II sogar genügt, warum sollte dies dann bei § 306b StGB nicht genügen.
  • +Historisch – Begriffswahl: In § 307 StGB a.F. wurde das Merkmal „ausnutzen“ verwendet; der Gesetzgeber ersetzte es später durch „ermöglichen“. Dieser Wechsel spricht gegen das Erfordernis eines spezifischen Ausnutzungszusammenhangs. Die hohe Strafandrohung bleibt demgegenüber ein Argument für eine insgesamt restriktive Auslegung.

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