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Ärztlicher Heileingriff als Körperverletzung

Fraglich ist, ob ein ärztlicher Heileingriff eine Körperverletzung darstellt.

Beispiel

Frau F lässt sich in ein Krankenhaus einweisen, um eine leichte Routineoperation vom Arzt A durchführen zu lassen. Strafbarkeit des A?

Tatbestandslösung

Danach sind die Tatbestände der §§ 223 ff. StGB teleologisch insoweit zu reduzieren, dass ein ärztlicher Heileingriff, jedenfalls sofern er medizinisch indiziert war und lege artis durchgeführt wurde, bereits tatbestandsmäßig keine Körperverletzung darstellt.
Wenn der Arzt davon ausgeht, den Eingriff lege artis durchgeführt zu haben, dann fehlt es gemäß § 16 I StGB am Vorsatz für die Körperverletzung.

Pro-Argumente

  • +Wortlaut: Ein ärztlicher Eingriff erfüllt körperlich den Begriff der Körperverletzung.
  • +Systematik: Ratio der Körperverletzungsdelikte

Contra-Argumente

  • -Opferschutz: Partielle Entmündigung des Patientenrechts.

Rechtfertigungslösungh.M.

Danach stellt auch der ärztliche Heileingriff - sofern er insbesondere die Integrität des Körpers in erheblicher Weise berührt - eine tatbestandsmäßige Körperverletzung dar, die lediglich durch das Eingreifen von Rechtfertigungsgründen gerechtfertigt sein kann.

Pro-Argumente

  • +Systematik – § 630d BGB: Medizinische Maßnahmen setzen grundsätzlich die Einwilligung des Patienten voraus.
  • +Rechtsgüterschutz – Selbstbestimmungsrecht: Der Patient entscheidet selbst über Eingriffe in seine körperliche Integrität (Art. 2 II 1 GG).

Contra-Argumente

  • -Wertung – ärztlicher Heileingriff: Gleichstellung des Arztes mit einem Schlag ins Gesicht.

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