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Actio libera in causa

Fraglich ist, ob die Rechtsfigur der actio libera in causa verfassungsgemäß ist und, wenn ja, auf welche Deliktsarten diese Rechtsfigur anwendbar ist.

Beispiel

T möchte seinen seit geraumer Zeit in erheblicher Weise nervenden Sohn O töten; gleichzeitig weiß er darum, im Keller noch eine Flasche Doppelkorn vom vergangenen Silvester stehen zu haben. Er beschließt, sich durch deren Genuss in einen Zustand rauschbedingter Schuldunfähigkeit zu versetzen, um sich in diesem Zustand des O zu entledigen und mangels Schuldfähigkeit nicht bestraft werden zu können und tötet den O.

Strafbarkeit des T?

Kontext

Die actio libera in causa („Handlung frei in ihrer Ursache“) verlagert den strafrechtlichen Anknüpfungspunkt auf ein Verhalten vor Eintritt der Schuldunfähigkeit. Bei der vorsätzlichen a.l.i.c. versetzt sich der Täter gezielt in den schuldunfähigen Zustand, um anschließend die geplante Straftat zu begehen; bei der fahrlässigen a.l.i.c. wird die spätere Tatbegehung fahrlässig verursacht. Umstritten sind insbesondere die dogmatische Begründung und die Grenzen der Vorverlagerung.

Unvereinbarkeitstheorie

Diese Auffassung sieht die actio libera in causa (a.l.i.c.) als verfassungswidrig an, da sie eine unzulässige Analogie zu Lasten des Täters darstellt.

Pro-Argumente

Ausnahmemodell

Danach stellt die a.l.i.c. eine gewohnheitsrechtlich gerechtfertigte Ausnahme von dem Grundsatz des § 20 StGB dar, dass der Täter "bei Begehung der Tat" schuldfähig sein muss. Nach dieser Ansicht wäre die a.l.i.c. auch auf alle Tatbestände anwendbar.

Contra-Argumente

  • -Ultima ratio: Verfassungswidrige Analogie zu Lasten des Täters (Art. 103 II GG)

Werkzeugmodell

Teilweise wird die a.l.i.c. als Fall der mittelbaren Täterschaft begriffen; der Täter setzt sich selbst als schuldunfähiges "Werkzeug" zur Tatbestandsverwirklichung ein. Eine a.l.i.c. wäre demnach allenfalls bei solchen Delikten ausgeschlossen, bei denen auch eine mittelbare Täterschaft ausscheidet, nämlich bei eigenhändigen Delikten.

Contra-Argumente

  • -Wortlaut: "durch einen anderen" (Analoge Anwendung würde gegen Art. 103 II GG verstoßen)

Modifiziertes Tatbestandsmodellh.M.

Schließlich wird auf der Basis des Tatbestandsmodells eine differenzierende Auffassung vertreten: Wenn der Tatbestand ein ganz bestimmtes, präzise beschriebenes Verhalten unter Strafe stellt, dann kann nicht ohne Weiteres auf ein früheres Verhalten abgestellt werden.

Deshalb ist die "actio libera in causa" bei solchen "verhaltensgebundenen Delikten" nicht anwendbar. Verhaltensgebundene Delikte sind z.B. die Trunkenheit im Verkehr, da sie nicht an einen Erfolg, sondern nur an das Verhalten (das Fahren im Verkehr) anknüpfen. Sie sind das Gegenteil von Erfolgsdelikten.

Vorverlagerung bei Erfolgsdelikten +
Vorverlagerung bei verhaltensgebundenen Delikten (§ 316 StGB, § 315c StGB, § 153 StGB, § 154 StGB)

Pro-Argumente

  • +Systematik – Koinzidenzprinzip: Tatbestandsverwirklichung und Schuld sollen zeitlich zusammenfallen.
  • +Wortlaut – weiter Gesetzeswortlaut: Durch den weiten Gesetzeswortlaut der Erfolgsdelikte kann an jedes kausale Verhalten angeknüpft werden

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