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Actio Illicita in Causa bei Notwehr

Fraglich ist, welche Rolle die "actio illicita in causa" spielt.

Beispiel

S provoziert Z gezielt durch anzügliche und beleidigende Bemerkungen über dessen Freundin, weil er mit einem Angriff des Z rechnet. Wie erwartet greift Z den S schließlich an. S verteidigt sich daraufhin in einer an sich nach § 32 StGB gerechtfertigten Weise und verletzt Z. Kann für eine Strafbarkeit des S wegen der Verletzung des Z an das vorangegangene pflichtwidrige Provokationsverhalten angeknüpft werden?

Auch vorsätzliche actio ilicita in causa

Danach kann bei einem zwar aus Notwehr gerechtfertigten Verhalten des Täters zur Begründung seiner Strafbarkeit an ein Vorverhalten des Täters angeknüpft werden.

Sofern der Täter durch dieses Vorverhalten die Notwehrlage vorwerfbar herbeigeführt hat, kommt eine Strafbarkeit auch wegen vorsätzlicher oder zumindest fahrlässiger Herbeiführung des Erfolges in Betracht.

Nur fahrlässige Actio illicita in causa

Nach einer anderen Ansicht könne zwar aus einer durch § 32 StGB gerechtfertigten Handlung keinesfalls ein Vorsatzdelikt und an sich auch kein Fahrlässigkeitsvorwurf hergeleitet werden, da eine und dieselbe Handlung nicht zugleich rechtmäßig und rechtswidrig sein können.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn für den Fahrlässigkeitsvorwurf auf ein von der Notwehrhandlung liegendes Verhalten abgestellt werden kann.

Wer durch rechtswidriges - zumindest vorwerfbares - Vorverhalten die Gefahr einer lebensgefährlichen Auseinandersetzung begründet, könne sich auch dann strafbar machen, wenn er die tödliche Handlung in Notwehr vornehme.

Pro-Argumente

  • +Sorgfaltspflicht: Ein Sorgfaltspflichtverstoß könnte auch dann begründet werden, wenn der Täter vorhersehen konnte, dass die Handlung zu einer Notwehrsituation führen könnte, er dies aber in seinem Vorverhalten fahrlässig verkannt hat.

Keine actio illicita in causah.M.

Eine andere Auffassung lehnt die Rechtsfigur der actio illicita in causa für Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte grundsätzlich ab.

Aus der Tatsache, dass der Täter sich bewusst oder zumindest vorhersehbar in eine mögliche Notwehrlage begebe, könne ihm noch kein Vorwurf gemacht werden.

Pro-Argumente

  • +Widerspruch der Rechtsordnung: Gegen die erste Auffassung spricht, dass dieselbe Handlung sowohl rechtmäßig als auch rechtswidrig ist. Die Rechtfertigung wird nur "scheinhaft zugebilligt".
  • +Tatzurechnung – objektive Zurechnung: Das eigenverantwortliche Dazwischentreten des Angreifers verdrängt das durch die Provokation gesetzte Risiko. Ein bloß sorgfaltswidriges Vorverhalten genügt daher nicht.

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