Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit
Fraglich ist, wie zwischen bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) und bewusster Fahrlässigkeit (Luxuria) abzugrenzen ist.Beispiel
A kommt spät vom Club nach Hause. Er ist müde und will ins Bett. Da kaum Menschen auf der Straße sind, nerven ihn die dauernden roten Ampeln. Als er schon wieder an einer roten Ampel steht, verliert er die Geduld. Er weiß zwar, dass jemand die Kreuzung passieren könnte, dennoch fährt er los. A verletzt den Radfahrer R, der Grün hatte.
Möglichkeitstheorie (Kognitive Theorie)
Danach muss der Täter für bewusste Fahrlässigkeit die Möglichkeit der Rechtsgutsverletzung erkennen und ernst nehmen und dennoch handeln. Es soll nur ein intellektuelles und kein voluntatives Element erforderlich sein.
Pro-Argumente
- +Wortlaut: "Kenntnis", § 16 I 1 StGB
Contra-Argumente
- -Ultima ratio – Ausdehnung: Schon die erkannte Erfolgsmöglichkeit würde viele Fahrlässigkeitsfälle dem Vorsatz zuordnen.
- -Abgrenzung – bewusste Fahrlässigkeit: Die erkannte Erfolgsmöglichkeit liegt auch bei bewusster Fahrlässigkeit vor.
- -Abgrenzung – bewusste Fahrlässigkeit: Existenz der bewussten Fahrlässigkeit wird geleugnet und Zuordnung zum Vorsatz.
Billigungs- und Ernstnahmetheorieh.M.
Danach muss der Täter die Möglichkeiten des tatbestandsmäßigen Erfolgseintrittts erkennen und ernst nehmen und sich mit dem Erfolg in der Weise abfinden, dass er ihn billigend in Kauf nimmt, mag ihm der Erfolg auch unerwünscht sein.
Bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten.
Liegt hingegen nur "vages" Vertrauen vor, ist von Vorsatz auszugehen; eine Billigung liegt vor, wenn er sich um des erstrebten Zieles Willen damit abfindet (z.B., wenn sich das indirekt aus dem Sachverhalt ergibt, dass das Ziel erreicht wäre, wenn das Opfer verstirbt).
Wegen der grundsätzlich höheren Hemmschwelle des Täters bei der Begehung von Tötungsdelikten weist der BGH immer wieder darauf hin, dass hier die voluntative Komponente unter Einbeziehung aller Indizien besonders sorgfältig zu prüfen ist.
Bei besonders gefährlichen vorsätzlichen Gewalthandlungen kann also das kognitive Element so weit im Vordergrund stehen, dass ein bloßes Vertrauen auf einen glücklichen Ausgang der Annahme eines bedingten Vorsatzes nicht entgegensteht.
Bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten.
Liegt hingegen nur "vages" Vertrauen vor, ist von Vorsatz auszugehen; eine Billigung liegt vor, wenn er sich um des erstrebten Zieles Willen damit abfindet (z.B., wenn sich das indirekt aus dem Sachverhalt ergibt, dass das Ziel erreicht wäre, wenn das Opfer verstirbt).
Wegen der grundsätzlich höheren Hemmschwelle des Täters bei der Begehung von Tötungsdelikten weist der BGH immer wieder darauf hin, dass hier die voluntative Komponente unter Einbeziehung aller Indizien besonders sorgfältig zu prüfen ist.
Bei besonders gefährlichen vorsätzlichen Gewalthandlungen kann also das kognitive Element so weit im Vordergrund stehen, dass ein bloßes Vertrauen auf einen glücklichen Ausgang der Annahme eines bedingten Vorsatzes nicht entgegensteht.
Pro-Argumente
- +Vorsatz – Willenskomponente: Subjektive Vorwerfbarkeit erfordert auch eine Willenskomponente.
- +Rechtsgüterschutz: Nur die Theorien mit voluntativer Komponente werden dem subjektiven Unrecht gerecht, dass sich der Täter gegen ein Rechtsgut entscheidet.
- +Systematik: Keine Strafbarkeitslücke wegen Fahrlässigkeitsdelikten bei schweren Delikten (§§ 222, 229 StGB).
- +Wortlaut: § 258 I, II StGB, §§ 226 II StGB
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