Abgrenzung von Trickdiebstahl und Sachbetrug
Fraglich ist, wie Trickdiebstahl und Sachbetrug voneinander abzugrenzen sind.Einordnung im Schema
Beispiel
A und B betreten die Musikabteilung eines Einkaufszentrums. Gemäß ihrer vorherigen Absprache nimmt A vier Musikalben im Gesamtwert von 70 Euro aus den Regalen und platziert sie flach am Boden des Einkaufskorbs. Danach verbirgt sie die Alben mit einem Verkaufsprospekt, während B wachsam die Umgebung beobachtet. Anschließend legen sie verschiedene Lebensmittel im Wert von ungefähr 90 Euro in den Einkaufskorb. Danach gehen sie zur Kasse und entleeren ihren Einkaufskorb auf das Kassenlaufband. Während A beim Kassierer K verweilt, schiebt B gemäß ihrem gemeinsamen Plan den Einkaufskorb mit den verborgenen Alben durch den Kassenbereich.
Kontext
Nur für die Abgrenzung von Trickdiebstahl und Sachbetrug braucht es des Tatbestandsmerkmals des Verfügungsbewusstseins.
⇒Es ist jedoch umstritten, wie genau dieses Verfügungsbewusstsein ausgestaltet sein muss.
⇒Es ist jedoch umstritten, wie genau dieses Verfügungsbewusstsein ausgestaltet sein muss.
Abstraktes Verfügungsbewusstsein
Danach genügt insoweit ein abstraktes Verfügungsbewusstsein:
Es wird über den gesamten Inhalt des vom Kunden mitgeführten Einkaufswagens verfügt, wenn der Kunde den Kassenbereich passiert. Die Verfügung erstreckt sich auch auf die verborgenen Gegenstände, da Bewusstsein des Verkäufers besteht, dass er über den Inhalt des Einkaufswagens bzw. des Kartons insgesamt eine Verfügung getroffen hat.
Es wird über den gesamten Inhalt des vom Kunden mitgeführten Einkaufswagens verfügt, wenn der Kunde den Kassenbereich passiert. Die Verfügung erstreckt sich auch auf die verborgenen Gegenstände, da Bewusstsein des Verkäufers besteht, dass er über den Inhalt des Einkaufswagens bzw. des Kartons insgesamt eine Verfügung getroffen hat.
Pro-Argumente
- +Lebenswirklichkeit: Der Verkäufer im Laden macht sich keine Gedanken um jeden einzelnen Gegenstand.
Konkretes Verfügungsbewusstseinh.M.
Danach schließt es sich aus, eine bewusste Gewahrsamsübertragung hinsichtlich solcher Waren anzunehmen, die der Verkäufer nicht wahrgenommen hat. Ein genereller Verfügungswille in Bezug auf den gesamten Inhalt des Einkaufswagens liefe auf eine bloße Fiktion hinaus. Das Einverständnis bezieht sich nur auf die erfassten Artikel in Gestalt einer bewussten Duldung seitens des an der Kasse sitzenden Angestellten.
Pro-Argumente
- +Fiktion: Die Annahme, der Verkäufer befinde sich in einem Irrtum über die tatsächlichen Verhältnisse, mag zwar zutreffen, doch rechtfertigt das nicht auch hinsichtlich der unbemerkt vorbeigeschleusten Waren von einer bewussten Verfügung auszugehen.
- +Arbeitsvertragliche Verpflichtungen: Andernfalls würde man dem Verkäufer eine schwere Verletzung seines Arbeitsvertrages unterstellen, weil er nicht kassierte Ware bewusst übertragen hätte.
- +Strafbarkeitslücke für § 252 StGB: Würde man einen Betrug annehmen, könnte eine spätere Gewaltanwendung etwa gegenüber einem den Täter verfolgenden Detektiv lediglich als Nötigung (§ 240 StGB) bestraft werden. Hätte der Täter hingegen schon vor dem Passieren der Kasse Gewahrsam an der Sache erlangt, wäre als Vortat ein Diebstahl gegeben, sodass die Gewaltanwendung zur Beutesicherung dem räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) unterfallen könnte.
Lerne genau das, was dir noch fehlt
Speichere Wissen und wiederhole es gezielt – wann und so oft du willst.

