Lade Streitstände...

Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme

Fraglich ist, wie Täterschaft und Teilnahme voneinander abzugrenzen sind.

Beispiel

Der T will den O töten. Der M soll mit laufendem Motor die Straße im Auge behalten, damit nach der Tötung eine schnelle Flucht möglich ist. Strafbarkeit des M?

Materiell objektive Theorie (Tatherrschaftslehre)

Eine Meinung setzt den Schwerpunkt der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme auf den objektiven Tatbeitrag.
Erforderlich sei ein objektiver Verursachungsbeitrag, der dem Handelnden Tatherrschaft vermittele.

Tatherrschaft hat, wer das Geschehen steuernd-lenkend in den Händen halte und nach seinem Willen die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes ablaufen lassen oder verhindern könne, also den tatbestandsmäßigen Geschehensablauf "in den Händen halte". In subjektiver Hinsicht verlangt diese Auffassung für die Mittäterschaft ein Tatherrschaftsbewusstsein, d.h. der Täter muss die Umstände kennen und billigen, aus denen sich seine Tatherrschaft ergibt.

Pro-Argumente

  • +Dogmatik – objektive und subjektive Merkmale: Keine Vermischung von objektiven und subjektiven Merkmalen
  • +Objektive Bestimmung allein reicht nicht: Tatherrschaftswille muss auch ein Kriterium sein (Es kann nicht derjenige Mittäter sein, der nur durch Zufall die Tatherrschaft in den Händen hält)

Contra-Argumente

  • -Systematik: Keine gute Anwendbarkeit beim Unterlassungsdelikt, da hier Tatherrschaft nur sehr schwer bestimmbar ist.

Eingeschränkt subjektive Theorieh.M.

Diese Auffassung hingegen lässt zur Begründung der Täterschaft objektiv jeden die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag ausreichen; die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme sei lediglich im subjektiven Bereich vorzunehmen.

Täter sei danach, wer mit Täterwillen (animus auctoris) handele, wer also die Tat als eigene wolle.
Teilnehmer ist, wer nur am Rande des Geschenhens tätig wird (animus socii).

Als Indizien für das Vorliegen des Täterwillens werden verschiedene Kriterien herangezogen:
  1. Der Umfang der Tatbeteiligung
  2. Der Grad des Interesses am Taterfolg
  3. Die Tatherrschaft
  4. Der Tatherrschaftswille (beim Versuch)

Pro-Argumente

  • +Abgrenzung: Sachgerechte Bewertung möglich

Contra-Argumente

  • -Inkonsistenz: Inkonsistent, da das Kriterium letztendlich auch anhand von objektiven Merkmalen bestimmt wird.

Lerne genau das, was dir noch fehlt

Speichere Wissen und wiederhole es gezielt – wann und so oft du willst.