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Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung

Fraglich ist, ob eine Vermögensverfügung notwendige Voraussetzung des Nötigungserfolgs bei der (räuberischen) Erpressung ist.

Beispiel

A ist vom neuen Fahrrad ihres Bekannten B so begeistert, dass sie dieses am Wochenende für einen Ausflug in die Natur nutzen möchte. Als B die entsprechende Bitte der A ablehnt, ergreift sie B an seiner Kleidung, zieht ihn vom Rad und fährt mit diesem davon. Nach dem Wochenende gibt A – wie von Anfang an beabsichtigt – das Fahrrad an B zurück. Wie hat sich A strafbar gemacht?

Kontext

Eine Erpressung ist das Grunddelikt (§ 253 I StGB).
Erfolgt der Vermögensschaden mittels einem qualifizierten Nötigungsmittel (Gewalt gegen eine Person & gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben), dann wird die einfache Erpressung (§ 253 I StGB) zu einer räuberischen Erpressung (§§ 253 I, 255 StGB).
Bei beiden Konstellationen stellt sich aber die Frage, ob der Nötigungserfolg eine Vermögensverfügung abverlangt oder nur ein Handeln / Dulden oder Unterlassen genügt.

Im Kern handelt es sich um 2 Meinungsstreitigkeiten bei der Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung, die an verschiedenen Stellen eine Rolle spielen:

  1. Auf der Ebene des Raubes auf der Stufe des Gewahrsamsbruch bei dem zwischen Raub und räuberischer Erpressung abgegrenzt werden muss. Die Ansicht die keine Vermögensverfügung fordert (Spezialitätstheorie) grenzt nach äußerem Erscheinungsbild ab; die Ansicht die eine Vermögensverfügung fordert (Exklusivitätstheorie) nach innerer Willensrichtung. Dieser Streit spielt auf der Ebene des Raubes (§ 249 I StGB) und dort bei der Wegnahme und dem Gewahrsamsbruch und kann in der Klausur immer kurz angeschnitten werden; wenn auch der Streit i.d.R. zum gleichen Ergebnis kommt.
  2. Auf der Ebene der (räuberischen) Erpressung spielt der Streit im Kern bei dem Nötigungserfolg eine Rolle. Dort ist fraglich, ob der Nötigungserfolg eine Vermögensverfügung voraussetzt.

Spezialitätstheorie (BGH) - Raub ist lex specialis zu § 253 StGB

Danach ist der Raub lex specialis zur Erpressung nach § 253 I StGB, wenn der Nötigungserfolg in einer Duldung der Wegnahme liegt. Liegt der Nötigungserfolg in dem Handeln oder Unterlassen, so liegt eine Erpressung vor.

Eine Vermögensverfügung ist nach dieser Ansicht bei §§ 253, 255 StGB nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist die Wegnahme i.S.v. § 249 StGB ein spezieller Fall der Duldung der Wegnahme. Bei gleichzeitigem Vorliegen von § 249 StGB und §§ 253, 255 StGB tritt der Auffangtatbestand §§ 253, 255 StGB hinter dem Spezialtatbestand des § 249 StGB zurück (§ 249 StGB ist lex specialis). Das Problem wird auf Konkurrenzebene gelöst.

Abgrenzungskriterium: Äußeres Erscheinungsbild.

  1. Nehmen (Duldung des Opfers): Wegnahme
  2. Geben (Handeln oder Unterlassen des Opfers): Erpressung

Beispielsfall:
  1. § 249 StGB mangels Zueignungsabsicht
  2. §§ 253, 255 StGB +, abgenötigtes Verhalten ist eine Duldung der Wegnahme; es liegt kein Ausschluss zwischen § 249 und §§ 253, 255 StGB vor

Pro-Argumente

  • +Wortlaut: Wortlaut des Gesetzes (Vermögensverfügung wird nicht erwähnt)
  • +Ausschluss von vis absoluta: Man würde die massive Gewalt in Form der Vis absoluta aus dem Kreis der tauglichen Erpressungsmittel ausschließen (da der Täter bei vis absoluta nicht verfügen kann).
  • +Wertung – Privilegierungswiderspruch: Privilegierung des mit vis absoluta, aber ohne Zueignungsabsicht Handelnden gegenüber demjenigen, der mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht.
  • +Kriminalpolitische Erwägung: Alle mit qualifizierten Nötigungsmitteln herbeigeführten Vermögensschädigungen gleich schwer zu bestrafen.
  • +Rechtsgüterschutz – Strafbarkeitslücke: Ein Verfügungserfordernis würde Fälle der vis absoluta aus §§ 253, 255 StGB herausnehmen.

Exklusivitätstheorie (Literatur) - Raub und räuberische Erpressung schließen sich aush.M.

Raub liegt im tatbestandlichen Exklusivitätsverhältnis zur Räuberischen Erpressung. Liegt eine Vermögensverfügung vor, dann schließen sich (räuberische) Erpressung und Raub so aus, wie Diebstahl (Wegnahme) und Betrug (Vermögensverfügung).

Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, welches sich (freiwillig) unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Freiwillig ist hier weit zu verstehen, sodass auch ein abgenötigtes freiwilliges Verhalten, noch freiwillig verstanden wird (vis compulsiva). Das erzwungene Verhalten, bei dem keine reale Wahlmöglichkeit mehr besteht (vis absoluta) ist hingegen nicht erfasst.

Abgrenzungskriterium: Innere Willensrichtung des Opfers

Maßgeblich ist die innere Willensrichtung des Genötigten, es kommt darauf an, ob das Opfer sich vorstellt, Einfluss auf den Gewahrsamswechsel zu haben:

  1. Stellt sich der Genötigte die Möglichkeit eines Gewahrsamswechsels vor, so begründet dies eine Erpressung.
  2. Wenn es aus der Sicht des Genötigten gleichgültig ist, wie er sich verhält, weil ihm der Verlust der Sache unabhängig von seiner Mitwirkung erscheint, so liegt dagegen Wegnahme vor.

Beispielsfall:
  1. § 249 StGB mangels Zueignungsabsicht.
  2. §§ 253, 255 StGB , da bereits die Wegnahme gegeben ist und beide Delikte im Exklusivitätsverhältnis zueinander stehen.

Pro-Argumente

  • +Systematik – § 263 StGB: Parallele Struktur mit dem Betrug (§ 263 StGB) - Unterschied nur zwischen Täuschung und Nötigung.
  • +Wortlaut – § 263 StGB: Wortlaut in § 263 StGB verlangt auch keine Vermögensverfügung.
  • +Systematik – Gebrauchsannahme: Gesetzgeberische Entscheidung, die Gebrauchsannahme straflos zu stellen.
  • +Überflüssigkeit des § 248b StGB: Existenz des § 248b StGB wäre überflüssig.
  • +Systematik – § 249 StGB: Ohne Verfügungserfordernis hätte § 249 StGB kaum einen eigenständigen Anwendungsbereich.
  • +Telos: Vis absoluta ist nicht unbedingt gefährlicher als vis compulsiva (z. B. Bedrohung mit einer Schusswaffe).
  • +Systematik – Überschrift: „Raub und Erpressung“ spricht für zwei eigenständige Deliktsgruppen.
  • +Systematik – innerhalb des Abschnitts: Lex specialis steht normalerweise nach dem Gesetz.
  • +Systematik – gesetzgeberische Privilegierung der Gebrauchsanmaßung: Unterlaufen der gesetzgeberischen Privilegierung der Gebrauchsanmaßung (Auslegung "contra legem" des "kleinen Raubes mit Bereicherungsabsicht").

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