Abgrenzung von Begünstigung (§ 257 StGB) und Beihilfe zum Diebstahl (§§ 242, 27 StGB)
Fraglich ist, wie die Begünstigung von der Beihilfe zum Diebstahl abzugrenzen ist.Beispiel
D hat eine Tasche mit Drogen gestohlen und wird vom O verfolgt. Die N stellt dem O ein Bein, um zu verhindern, dass D erwischt wird. Strafbarkeit der N?
Innere Willensrichtung
Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Beihilfe und einer etwaigen Begünstigung ist die innere Willensrichtung des Täters.
Beispiel: Begünstigung (§ 257 StGB) - hier: Sicherung der Beute, nicht Förderung der Wegnahme
- Beihilfe: Förderung der Wegnahme
- Begünstigung: Sicherung der Vorteile aus dem Diebstahl
Beispiel: Begünstigung (§ 257 StGB) - hier: Sicherung der Beute, nicht Förderung der Wegnahme
Pro-Argumente
- +Systematik: Kein entsprechender Vorsatz auf das jeweils andere Delikt
Contra-Argumente
- -Abgrenzung: Unklares Abgrenzungskriterium
- -Subjektive Strafmaßentscheidung: Es ist bedenklich, dem Handelnden die Entscheidung zu überlassen, da er damit über sein Strafmaß zu bestimmen kann
- -Unklarheit: Verschwimmen von Beihilfe und den Anschlussdelikten in fragwürdiger Weise
Stets Beihilfe (§§ 242, 27 StGB)h.M.
Danach soll bei einer Handlung, die die Beendigung des Diebstahls fördert, stets (sukzessive) Beihilfe zu § 242 StGB gegeben sein. Die Begünstigung ist allenfalls mitbestrafte Nachtat nach § 257 III StGB.
Beispiel: Diebstahl (§§ 242, 27 StGB)
Beispiel: Diebstahl (§§ 242, 27 StGB)
Pro-Argumente
- +Systematik – § 257 III StGB: Innere Willensrichtung ist kein taugliches Abgrenzungskriterium, und § 257 III 1 StGB statuiert den Vorrang der Beihilfe gegenüber der Begünstigung.
- +Strafangemessenheit: Der Täter, der tatsächlich die Haupttat fördert, darf nicht der unter Umständen strengeren Haftung der Beihilfe dadurch entgehen, dass er subjektiv dem Haupttäter nur die Vorteile der Haupttat sichern will.
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