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Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme bei Unterlassungsdelikten

Fraglich ist, wie Täterschaft und Teilnahme beim Unterlassungsdelikt voneinander abzugrenzen sind.

Beispiel

Der Ehemann E prügelt sein Kind. Die Mutter M des Kindes sieht das und könnte einschreiten, tut dies aber nicht. Strafbarkeit der M?

Der Garant ist immer Täter

Danach ist der Garant immer Täter. Unterlassungsdelikte sind immer Pflichtdelikte, sodass nur Täter sein kann, wer Garant ist.

Gleichzeitig ist aber jeder, der diese Sonderpflicht verletzt, automatisch als Täter einzuordnen.
Dies gilt nicht für Delikte, die nicht unterlassen begangen werden können (§§ 173, 153 ff. StGB), bei eigenhändigen Delikten sowie dann, wenn sich die Unterlassungstäterschaft nur auf die Nichtverhinderung des Teilnahmeunrechts bezieht.

Pro-Argumente

  • +§ 13 StGB: Wenn die Voraussetzungen des § 13 StGB erfüllt sind, dann besteht eine die Täterschaft begründende Pflicht aus der Garantenstellung.

Contra-Argumente

  • -Rechtsstaatsprinzip: Verstößt wegen Pauschalisierung gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil der Unterlassungstäter stets benachteiligt werde und so gar nicht die Möglichkeit hat, sich wegen Beihilfe durch Unterlassen strafbar zu machen.
  • -Wortlaut: Wortlaut der §§ 8, 9 II StGB, die von der Möglichkeit einer Teilnahme durch Unterlassen explizit ausgehen.

Tatherrschaftslehre

Täter ist, wer das Geschehen steuernd lenkend in den Händen hält.

Pro-Argumente

  • +Tatzurechnung: Maßgebliche Entscheidung für die Tatausführung und die Tatherrschaft

Contra-Argumente

  • -Systematik: Tatherrschaft bereitet beim Unterlassungsdelikt nicht unerhebliche Probleme.

Subjektive Teilnahmelehreh.M.

Maßgebend ist das eigene Interesse.

Pro-Argumente

  • +Systematik: Vergleichbarkeit mit dem Begehungsdelikt (Entsprechensklausel)
  • +Tatzurechnung – fehlende Tatherrschaft: Keine Tat­herr­schaft möglich.
  • +Abgrenzung: Differenzierte Abgrenzung möglich.

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