Abgrenzung Raub und räuberische Erpressung bei Versteckpreisgabe
Fraglich ist, wie Raub und räuberische Erpressung bei Versteckpreisgabe abzugrenzen sind.Einordnung im Schema
Beispiel
A und B dringen in die Wohnung ein. Dort fesseln sie das Ehepaar X und Y an einen Stuhl. Sie fragen nach dem Versteck von Geld und Schmuck. Die Eheleute schweigen, woraufhin A und B damit drohen, sie "der Reihe nach" zu erschießen. Dann verrät die Frau X aus Angst, dass sie ihr Bargeld in einem Mauervorsprung hinter dem Wohnzimmerschrank in einer Kassette aufbewahren. A und B nicken sich zufrieden zu und rücken mit vereinten Kräften den eichernen Schrank beiseite. Dort finden sie tatsächlich die Kassette.
Sie räumen das komplette Bargeld heraus - über 4.000 € - und verlassen das Haus. Strafbarkeit von A und B gemäß §§ 249 I, 250 I Nr. 1b, II Nr. 1, 25 II StGB?
Sie räumen das komplette Bargeld heraus - über 4.000 € - und verlassen das Haus. Strafbarkeit von A und B gemäß §§ 249 I, 250 I Nr. 1b, II Nr. 1, 25 II StGB?
Kontext
Dies ist eine besondere Form der Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung.
⇒Grundlegend stellt sich eine der Abgrenzung vorausgehende Frage bei einem Versteck: Ob es auf die Preisgabe des Verstecks oder den Zugriff auf das Versteck selbst ankommt.
⇒In einer Klausur bietet es sich hier vor allem an die entsprechenden Ansichten darzustellen und sich mit wenigen Argumenten für die herrschende Meinung zu entscheiden.
⇒Grundlegend stellt sich eine der Abgrenzung vorausgehende Frage bei einem Versteck: Ob es auf die Preisgabe des Verstecks oder den Zugriff auf das Versteck selbst ankommt.
⇒In einer Klausur bietet es sich hier vor allem an die entsprechenden Ansichten darzustellen und sich mit wenigen Argumenten für die herrschende Meinung zu entscheiden.
Exklusivitätstheorie (Vermögensverfügung erforderlich)
Nach der Exklusivitätstheorie ist die Erpressung ein Selbstschädigungsdelikt und verlangt – ebenso wie der Betrug – eine Vermögensverfügung des Opfers. Raub und räuberische Erpressung schließen sich danach gegenseitig aus. Maßgeblich ist die innere Willensrichtung des Opfers: Eine Verfügung liegt nur vor, wenn das Opfer aus seiner Sicht einen notwendigen Mitwirkungsakt vornimmt. Bei der Preisgabe eines Verstecks ist innerhalb dieser Ansicht umstritten, ob bereits auf die Preisgabe des Verstecks oder erst auf den anschließenden Zugriff der Täter abzustellen ist. Stellt man auf die Preisgabe ab, liegt eine Verfügung und damit räuberische Erpressung vor; stellt man auf den Zugriff ab, kommt eine Wegnahme und damit Raub in Betracht.
Spezialitätstheorie (keine Vermögensverfügung erforderlich)h.M.
Nach der Spezialitätstheorie ist die Erpressung eine vermögensschädigende, mit Bereicherungsabsicht begangene Nötigung; eine Vermögensverfügung ist nicht erforderlich. Die Wegnahme im Sinne des § 249 StGB ist zugleich eine Duldung, sodass der Raub gegenüber der räuberischen Erpressung lex specialis ist. Abgegrenzt wird nach dem äußeren Erscheinungsbild von Geben und Nehmen. Auch bei der Preisgabe eines Verstecks stellt sich als Unterfrage, ob bereits die Preisgabe als entscheidender Akt anzusehen ist oder erst der anschließende Zugriff der Täter. Bei Abstellen auf die Preisgabe spricht dies für räuberische Erpressung, bei Abstellen auf den Zugriff für Raub.
Pro-Argumente
- +Wortlaut – §§ 253, 255 StGB: Erfasst wird jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen; eine Vermögensverfügung wird nicht ausdrücklich verlangt.
- +Tatzurechnung – Gewahrsamswechsel: Beim Abstellen auf den späteren Zugriff bleibt berücksichtigt, dass die Kenntnis des Verstecks allein den Gewahrsamswechsel noch nicht bewirkt.
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