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Aberratio Ictus (Rechtsfolgen)

Fraglich ist, welche Rechtsfolgen ein Fehlgehen der Tat (aberratio ictus) auslöst.

Beispiel

Der T will den O töten. Der Schuss geht aber fehl und trifft die F.

Kontext

Die aberratio ictus unterscheidet sich vom error in persona dadurch, dass ein anderes als das anvisierte Objekt getroffen wird.
Aberratio Ictus = Fehlgehen der Tat an einem anderen als den anvisierten Objekt
Error in persona = Anvisiertes Objekt wird auch tatsächlich getroffen, aber in seiner Identität verwechselt

Formelle Gleichwertigkeitstheorie

Nach einer Ansicht wird vertreten, dass es unbeachtlich sei, dass der Täter ein anderes als das anvisierte Tatobjekt trifft, wenn das angezielte und das getroffene Rechtsgut gleichwertig sind. Derjenige Täter, der einen bestimmten Menschen töten wolle und infolge der Abirrung einen anderen Menschen töte, habe trotzdem den objektiven und subjektiven Tatbestand des Totschlags erfüllt, da er zwar nicht genau das vorgestellte, aber dennoch ein gleichwertiges Objekt (einen Menschen) getötet hat.

Damit liege eine dem - ebenfalls unbeachtlichen - error in persona vergleichbare Situation vor. Nur bei Ungleichwertigkeit der Tatobjekte sei die aberratio ictus erheblich.

Strafbarkeit +

Pro-Argumente

  • +Wortlaut: "einen Menschen"
  • +Gleichwertigkeit: Das Rechtsgut "Leben" ist gleich zu behandeln - der Täter wollte einen Menschen töten und hat auch einen Menschen getötet.

Konkretisierungstheorieh.M.

Schließlich wird darauf abgestellt, dass der Täter ein bestimmtes Objekt anvisiert und dadurch einen Tatbestandsvorsatz auf dieses konkretisiert hat, sodass im Zeitpunkt der Tathandlung ein Vorsatz nur noch bezüglich des ursprünglich anvisierten Tatobjekts gegeben ist.
Wenn durch eine Handlung ein anderes als das anvisierte Objekt getroffen wird, so ist dies - ungeachtet dessen, ob es sich hierbei um ein gleichwertiges handelt oder nicht - stets beachtlich und lässt den Vorsatz entfallen. In den Fällen der aberratio ictus komme somit stets nur eine Bestrafung des Täters wegen Versuchs bzgl. des anvisierten Objekts und ggf. fahrlässiger Tat bezüglich des infolge der Abirrung getroffenen Objekts in Betracht. Eine vollendete Vorsatztat am getroffenen Objekt ist hingegen nie gegeben.

Strafbarkeit wegen Vorsatzdelikts

Pro-Argumente

  • +Kein Generalvorsatz: Es besteht kein Vorsatz bezüglich der gesamten Gattung "Mensch"), sondern nur im Hinblick auf das konkrete Opfer.
  • +Vorsatz als Spiegelbild des objektiven Tatbestandes: Der Vorsatz als subjektives Spiegelbild zum objektiven Tatbestand bezieht sich auf die jeweilige Wirklichkeit und nicht auf eine beliebige Gattung "Mensch".
  • +Kein Irrtum über den Kausalverlauf: Bei dem Irrtum über den Kausalverlauf tritt der Erfolg am anvisierten Objekt ein, nur auf andere Art und Weise als vom Täter gewollt. Dies ist bei der aberratio ictus gerade nicht der Fall.
  • +Ergebnisfunktion: Aus dem Ergebnis wird ersichtlich, dass zwei Personen getroffen sind.

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