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Zueignungsabsicht

Zueignungsabsicht liegt vor, wenn der Täter unter Anmaßung einer eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt die fremde Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert zumindest vorübergehend der eigenen oder einer dritten Vermögenssphäre einverleiben will (Aneignungsabsicht) und sie der Verfügungsgewalt des Berechtigten dauerhaft entziehen möchte (Enteignungsvorsatz).

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