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Werkzeug oder sonstiges Mittel (§ 244 I Nr. 1b StGB)

"Sonst ein Werkzeug oder Mittel" i.S.d. § 244 StGB ist jeder Gegenstand, der nach seiner Art und seinem Verwendungszweck in der konkreten Situation geeignet ist, geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.

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