Verschlossenes Behältnis (§ 243 I 2 Nr. 2 StGB)
Einordnung im Schema
Ein Behältnis ist ein Raumgebilde, das zur Aufnahme von Sachen, nicht aber zum Betreten durch Menschen bestimmt ist. Verschlossen ist ein Behältnis, wenn es gegen ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.
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