Vermögensverfügung (§ 253 StGB)
Einordnung im Schema
Eine Vermögensverfügung liegt bei § 253 StGB vor, wenn ein gewahrsamsbegründendes Mitwirken des Opfers erforderlich ist, um die Vermögensschädigung herbeizuführen und sich das Opfer auch dessen bewusst ist.
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