Vermögensbetreuungspflicht (§ 266 StGB)
Einordnung im Schema
Die Vermögensbetreuungspflicht liegt vor, wenn dem Täter die eigenverantwortliche Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen von einiger Bedeutung eingeräumt wurde, d. h. der Täter darf nicht im eigenen, sondern im Interesse des Geschäftsherrn handeln.
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