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Unmittelbares Ansetzen

Ein Täter setzt zur Verwirklichung des Tatbestandes an, wenn er auf der Basis seines Tatplans subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschritten hat und Handlungen vorgenommen hat, die nach seiner Vorstellung von der Tat ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollen und deshalb das Rechtsgut nach der Vorstellung des Täters bereits gefährdet ist.

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