Rücksichtslos (§ 315c StGB)
Einordnung im Schema
Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über die bewusste Pflicht zur Vermeidung unnötiger Gefährdung anderer (§ 1 StVO) hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit Bedenken gegen sein Verhalten von vornherein nicht aufkommen lässt. Abzustellen ist insoweit auf Beweggründe und Motivation des Fahrzeugführers in der konkreten Verkehrssituation.
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