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Öffentlicher Straßenverkehr (§ 316 StGB)

Öffentlich ist der Straßenverkehr, wenn der Verkehrsraum entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder wenigstens allgemein für bestimmte Gruppen von Personen zur Benutzung zugelassen ist.

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