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Nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug (§ 243 I 2 Nr. 1 StGB)

Nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmte Werkzeuge sind alle Geräte, die geeignet sind, die Verschlussmechanismen ordnungswidrig in Bewegung zu setzen und damit zu überlisten.

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